Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungs-geschäften des Eurosystems (GLRG-II) teilnehmen (möchten); Ende der Einreichungsfrist für die Berichtsperiode von 02/2015 bis 01/2016; Ermittlung von Wechselkursschwankungen (Y2 Zeile 321); Einreichung von Prüfberichten 02.03.2017 Rundschreiben 13/2017

01.03.2017

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 13/2017 der Deutschen Bundesbank (Zentralbereich Statistik S 10) vom 2. März 2017 zu Berichtspflichten im Rahmen der GLRG‑II‑Geschäfte und der Bilanzstatistik. Es richtet sich an Banken (MFIs), insbesondere solche, die an dem vierten Geschäft der zweiten Serie der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems (GLRG‑II.4) teilnehmen wollen; Banken ohne Teilnahmeabsicht werden vom Schreiben ausgenommen. Das Rundschreiben legt Fristen und Pflichten zur Einreichung und ggf. Revision des „Ersten Meldeschemas“ Y2.1 über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) fest (Berichtsperiode 01.02.2015 bis 31.01.2016) und verweist auf Korrekturpflichten in BISTA, ZISTA und VJKRE bei Datenänderungen. Es beschreibt die Nutzung und Aktualisierung des „Zweiten Meldeschemas“ Y2.2 (Berichtsperiode 01.02.2016 bis 31.01.2018), die Behandlung von Wechselkursschwankungen in Y2 Zeile 321 sowie die Kennzeichnung von Neuklassifizierungen in Zeile 325 und verweist hierzu auf ergänzende Excel-Ausfüllhilfen und frühere Rundschreiben (Nr. 29/2016, 47/2015, 50/2016, 72/2016, 42/2016, 43/2015). Rechtsgrundlage der Prüfpflichten ist u. a. Art. 7(5) und Art. 8(1b) des GLRG‑II‑Beschlusses EZB/2016/10 sowie frühere EZB‑Beschlüsse zur GLRG‑1‑Serie; die Bundesbank kündigt einen standardisierten Prüfungs‑Vordruck in Abstimmung mit dem IDW an. Alle GLRG‑II‑Teilnehmer müssen spätestens bis 15. Mai 2018 neben Y2.2 einen Prüfbericht über die Bilanzdatenmeldungen Y2.1 und Y2.2 einreichen, wobei die Prüfung den gesamten von beiden Meldeschemata abgedeckten Zeitraum umfassen und ggf. mit Jahresabschlussprüfungen 2016 verzahnt werden soll. Das Schreiben betont, dass verspätete Meldungen nicht zulässig sind, korrigierte Daten mit engen Fristen nachgefordert werden können (Datenrevisionsperiode im Extremfall bis zu 36 Monaten) und dass unzureichende Datenqualität dazu führen kann, dass die Qualitätsanforderungen an die GLRG‑II‑Meldedaten als nicht erfüllt gelten und keine Zinsbonifikation gewährt wird. Schließlich weist das Rundschreiben auf die Möglichkeit von Sonderprüfaufträgen durch den Zentralbereich Statistik hin, insbesondere wenn Y2‑Anwahlpositionen zu Einzelwertberichtigungen (Y2.130/01, /02, Y2.430/01, /02) befüllt werden, und legt fest, dass entsprechende Sonderprüfberichte bis spätestens 6. März 2017 angekündigt und bei Bedarf auch für spätere, revidierte Zeiträume von Y2.1 und Y2.2 eingefordert werden können.