Bankenstatistik / Monatliche Bilanzstatistik – Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an der dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems (GLRG-III bzw. TLTRO-III) teilnehmen (möchten) hier: Geänderte Ausgestaltung der GLRG-III-Geschäfte 31.03.2021 Rundschreiben 22/2021

31.03.2021

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Zusammenfassung

Dieses Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentralbereich Statistik, S 10) zur Bankenstatistik bzw. Monatlichen Bilanzstatistik für an GLRG‑III / TLTRO‑III teilnehmende Banken (MFIs). Es handelt sich um das Rundschreiben Nr. 22/2021 vom 31. März 2021 und richtet sich an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller im Inland. Inhaltlich beschreibt das Schreiben die meldetechnischen Anforderungen des GLRG‑III‑Programms nach Artikel 6 des EZB‑Beschlusses EZB/2019/21 in der Fassung des Rechtsakts EZB/2021/3, einschließlich der Nutzung der Meldeschemata Y3.1, Y3.2 und Y3.3 und der zugehörigen Formalprüfungen (Anlage 4) sowie deren Abgleich mit den BISTA-Meldeschemata (z. B. B1.114/04, P1.114/04, O1/O2.114/04). Es werden die Berichtszeiträume präzise festgelegt: Y3.1 für 01.04.2018–31.03.2019, Y3.2 für 01.04.2019–31.03.2021 (inklusive optionaler „Besonderer Berichtsperiode (BB)“), und Y3.3 für 01.10.2020–31.12.2021 („Zusätzliche Besondere Berichtsperiode (ZBB)“), mit detaillierten Referenzen auf EZB‑BSI‑Verordnung EZB/2013/33 und das MFI-Handbuch. Das Rundschreiben enthält umfangreiche Gleichungen für die Konsistenzprüfungen der Meldeschemata Y3.1 und Y3.2 (z. B. Positionen 400, 500, 600, 700 ff.) sowie Verknüpfungen zu BISTA-Anwahlpositionen (etwa B1/B3.114/04, P1.114/04/05, Q1.114/04/05, O1/O2.114/04/05, B4/B4B‑Positionen) zur Sicherstellung der Übereinstimmung von GLRG‑III- und BISTA-Daten. Es wird klargestellt, dass GLRG‑III‑Meldungen bei späteren Datenrevisionen zu revidieren und ggf. korrespondierende BISTA-Meldetermine neu einzureichen sind, wobei ein gemeinsamer Referenzmonat für den Datenstand definiert ist. Die Bundesbank verlangt externe Wirtschaftsprüferberichte (WPB) zu den GLRG‑III‑Meldedaten gemäß Artikel 6(6) EZB/2019/21, legt Fristen und zulässige Einreichungswege (Schriftform gemäß §§ 126, 126a BGB, E‑Mail, Fax, perspektivisch ExtraNet) fest und verweist auf IDW‑Vordrucke und EZB‑FAQ zum externen Audit. Für die BISTA wird festgelegt, dass alle GLRG‑III‑Geschäfte in Anwahlposition A2.114/04 auszuweisen sind und dass negative Zinsen getrennt über HV21.326 und HV22.507 abzubilden sind. Das Rundschreiben weist auf eine Korrektur hin: Im Abschnitt „Meldeschema Y3.2“ ist der Beginn der (Teil)Zeitraums BB tatsächlich der 1. März 2020 (Ultimo 28. Februar 2020) und nicht der 1. April 2020 (Ultimo 31. März 2020). Neu bzw. geändert sind insbesondere die ergänzten Meldepositionen für die optionale „Besondere Berichtsperiode (BB)“ im Meldeschema Y3.2, die Einführung des Meldeschemas Y3.3 für die verpflichtende Meldung zur „Zusätzlichen Besonderen Berichtsperiode (ZBB)“, sowie die Anpassung der Formalprüfungen (Stand 12.02.2021) an die GLRG‑III‑Programmänderungen durch EZB/2021/3.