Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG-II) teilnehmen (möchten); Ende der Einreichungsfrist für die Berichtsperiode von 2/2015 bis 01/2016 17.11.2016 Rundschreiben 72/2016
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 72/2016 der Deutschen Bundesbank, Zentrale Bereich Statistik (S 10), an alle Banken (MFIs) und einschlägige Rechenzentralen und Verbände zur Bilanzstatistik. Das Schreiben vom 17. November 2016 konkretisiert Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der zweiten Serie des Eurosystems (GLRG-II) teilnehmen möchten, für die Berichtsperiode 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016. Es legt fest, dass Banken ohne bisherige Bietungsobergrenze (Kreditlimit) für GLRG-II, die am dritten GLRG-II-Geschäft (GLRG-II.3) im Dezember 2016 teilnehmen wollen, bis spätestens 28. November 2016, 15:30 Uhr, das Erste Meldeschema (Y2) über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) einzureichen haben. Banken, die bereits an GLRG-II.1 oder GLRG-II.2 teilgenommen haben, müssen ein revidiertes Erstes Meldeschema Y2 über die AMS-Korrekturfunktion einreichen, falls der Datenstand infolge von Datenrevisionen (insbesondere BISTA-Korrekturen) nicht mehr korrekt ist; ansonsten ist keine erneute Meldung erforderlich. Das Schreiben erläutert, dass bei rückwirkendem Korrekturbedarf in der monatlichen Bilanzstatistik (BISTA) die Bundesbank vorab per E-Mail ([email protected] und [email protected]) zu informieren ist und dass Betreffzeilen standardisiert mit „Y2 – MFI-Code – Rückwirkende BISTA-Korrekturen (Zeitraum)“ zu kennzeichnen sind. Es verweist mehrfach auf das Bundesbank-Rundschreiben Nr. 29/2016 sowie den „Unverbindlichen Zeitplan für die zweite Serie der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II)“ und stellt klar, dass zum jeweiligen Einreichungstermin der als korrekt angesehene BISTA-Datenstand zugrunde zu legen ist (BISTA-Referenzstand Oktober 2016). Banken, die von der Datenübernahmeregel nach Rundschreiben Nr. 29/2016 (Datenübernahme als Substitut für die Einreichung des Ersten Meldeschemas Y2) Gebrauch gemacht haben, müssen bei rückwirkendem Korrekturbedarf ein Erstes Meldeschema Y2 einreichen; Y1-Meldeschemata sind in diesen Fällen nicht mehr zu korrigieren. Das Rundschreiben empfiehlt schließlich Banken, die zwar ein Erstes Meldeschema eingereicht, aber nicht an GLRG-II.1/II.2 teilgenommen haben, bei identifiziertem Korrekturbedarf eine Korrekturmeldung nach den genannten Regeln abzugeben, betont jedoch, dass bei endgültigem Verzicht auf Teilnahme an GLRG-II.3 und GLRG-II.4 keine Korrekturmeldungen mehr erforderlich sind.