Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG-II) teilnehmen; Ende der Einreichungsfrist für die Berichtsperiode von 02/2016 bis 01/2018; Einreichung von externen Prüfberichten Zinssatzberechnung und -mitteilungszeitpunkt 09.04.2018 Rundschreiben 29/2018

09.04.2018

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 29/2018 der Deutschen Bundesbank zur Bilanzstatistik für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG-II) teilnehmen. Der sachliche Geltungsbereich betrifft GLRG-II-Teilnehmerbanken, den Berichtszeitraum 02/2015 bis 01/2018 (Meldeschema Y2.1) bzw. 02/2016 bis 01/2018 (Zweites Meldeschema Y2.2) sowie die zugehörige BISTA-, ZISTA- und VJKRE-Meldung. Inhaltlich regelt das Schreiben Korrektur- und Revisionspflichten für das „Erste Meldeschema Y2“ (Y2.1), die fristgerechte Einreichung des „Zweiten Meldeschemas Y2“ (Y2.2) über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS), Konsistenzanforderungen zwischen Y2.1 und Y2.2, den Einsatz einer Ausfüllhilfe zur Wechselkursanpassung (z.B. Zeile 321) sowie den korrekten Meldezeitraum (01.2016 bzw. 01.2018) in der Y2-Erfassungsmaske. Es nennt Melde- und Korrekturfristen (u.a. 15. Mai 2018, 15:30 Uhr) und verweist mehrfach auf andere Rundschreiben und Dokumente, etwa Bundesbank-Rundschreiben Nr. 29/2016, 50/2016, 13/2017 sowie auf den „Unverbindlichen Zeitplan für die zweite Serie der GLRG-II“ und die GLRG-II-Ausfüllhilfe für Wechselkursanpassungen. Nach Art. 7 (5) des GLRG-II-Beschlusses EZB/2016/10 (in Verbindung u.a. mit EZB/2016/30 und EZB/2014/34) schreibt das Rundschreiben die Einreichung externer Wirtschaftsprüferberichte über die Prüfung der Meldeschemata Y2.1 und Y2.2 für den gesamten relevanten Zeitraum 02/2015 bis 01/2018 bis spätestens 15. Mai 2018 vor und weist auf standardisierte Prüfungs-Vordrucke hin. Es legt fest, dass verspätete oder ausbleibende Prüfberichte grundsätzlich zum Verfall der Zinsprämie führen können und dass Prüfberichte ggf. zusätzlich per Fax zu übersenden sind; Sonderprüfaufträge sind ebenfalls fristgerecht einzureichen. Für die Prämienberechnung verweist das Schreiben auf Artikel 25 der GLRG-II-Geschäftsbedingungen in Verbindung mit Artikel 5 und Anhang I des Beschlusses EZB/2016/10 und kündigt an, dass die Bundesbank den teilnehmenden Banken ihre finale Prämie bis spätestens 5. Juni 2018 mitteilen wird. Neu bzw. konkretisiert werden insbesondere die Endfristen für Korrekturmeldungen und Einreichung des Y2.2-Meldeschemas, die Pflicht zur Einreichung externer Prüfberichte für GLRG-II, die nähere Ausgestaltung der Wechselkurs-Ausfüllhilfe sowie die Konsequenzen verspäteter Berichte für den Anspruch auf Zinsprämien.