Monatliche Bilanzstatistik Ausweis der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der ersten Serie (GLRG-1) in der monatlichen Bilanzstatistik (noch nicht zurückgezahlte Volumina) 26.08.2016 Rundschreiben 49/2016
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, S 10) zur Monatlichen Bilanzstatistik, adressiert an alle Banken (MFIs) sowie die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Das Rundschreiben trägt die Nummer 49/2016, datiert vom 26. August 2016, und betrifft Institute im Inland, die an mindestens einem der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der ersten Serie (GLRG‑1) teilgenommen haben und deren Volumina noch nicht vollständig zurückgezahlt sind. Inhaltlich regelt das Schreiben den Ausweis der noch nicht zurückgezahlten GLRG‑1‑Volumina in der Monatlichen Bilanzstatistik (BISTA) ab dem Berichtsmonat August 2016 in Anlage A2, Zeile 114, Spalte 04 („mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“). Es wird festgelegt, dass aufgrund des Wegfalls der Möglichkeit einer vorzeitigen „Gläubigerkündigung“ („Pflichtrückzahlung“ durch die EZB) die Beträge im Laufzeitband der Ursprungslaufzeit auszuweisen sind, wobei die Laufzeit vom jeweiligen Abwicklungstermin (GLRG‑1.1 bis GLRG‑1.8 zwischen 24.09.2014 und 28.06.2016) bis zum Endtermin 26.09.2018 berechnet wird. Die im Rahmen der GLRG‑1 bestehenden freiwilligen vorzeitigen Rückzahlungstermine gelten als Schuldnerkündigungsrechte und bleiben bei der fristenmäßigen Zuordnung unberücksichtigt. Institute, die bis zum 31.08.2016 zu einer Pflichtrückzahlung aufgefordert werden oder würden, weisen die entsprechenden Volumina in der BISTA per August 2016 letztmalig aus und nutzen dafür weiterhin die bisherigen Fristenbänder. Als rechtliche und methodische Grundlage verweist die Bundesbank auf die „Richtlinien zur monatlichen Bilanzstatistik“, Abschnitt II. Fristengliederung, Seite 17, in der Statistischen Sonderveröffentlichung 1 „Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute – Richtlinien vom Januar 2016“.