Monatliche Bilanzstatistik – Mindestreserven Euro-Einführung in Litauen 31.10.2014 Rundschreiben 64/2014

31.10.2014

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 10) zur Monatlichen Bilanzstatistik und den Mindestreserven, adressiert an alle Banken (MFIs) sowie die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Das Rundschreiben Nr. 64/2014 datiert vom 31. Oktober 2014 und bezieht sich auf die Einführung des Euro in Litauen zum 1. Januar 2015 sowie auf Institute der EWU, die zur Mindestreservehaltung verpflichtet sind. Inhaltlich wird erläutert, dass mit der Euro-Einführung Banken mit Sitz in Litauen in das Mindestreservesystem der Europäischen Zentralbank einbezogen werden und der EZB-Beschluss ECB/2014/42 vom 21. Oktober 2014 zur Auferlegung einer Mindestreservepflicht herangezogen wird. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden 10. Dezember 2014 bis 27. Januar 2015 sowie 28. Januar bis 10. März 2015 dürfen Institute Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen mindestreservepflichtigen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese noch nicht auf der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) geführten Liste erscheinen. Speziell zur Monatlichen Bilanzstatistik wird darauf hingewiesen, dass in Anlage H bereits ab dem Berichtsmonat Oktober 2014 Verbindlichkeiten gegenüber mindestreservepflichtigen Instituten in Litauen bei der Berechnung des Reserve-Solls abgezogen werden können. Zugleich wird klargestellt, dass in den Hauptvordrucken und übrigen Anlagen der Monatlichen Bilanzstatistik alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in Litauen erst ab dem Berichtsmonat Januar 2015 der EWU zuzuordnen sind. Institute, die von der genannten Option in Anlage H Gebrauch machen wollen, werden um eine kurze Anzeige per E-Mail an [email protected] gebeten. Das Rundschreiben verweist auf die deutsche Übersetzung der EZB-Pressemitteilung zur Mindestreservepflicht Litauens auf der Internetseite der Bundesbank sowie auf den Wortlaut des Beschlusses ECB/2014/42 auf der Website der EZB. Die wesentliche Änderung besteht in der vorgezogenen Möglichkeit (ab Oktober 2014), Litauen-bezogene Verbindlichkeiten in Anlage H mindestreservepflichtigen Instituten zuzurechnen und bei der Mindestreservebasis abzuziehen, während die vollständige statistische Zuordnung zur EWU in den übrigen Formularen erst ab Januar 2015 erfolgt.