Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinan-zierungsgeschäften (GLRGs) des Eurosystems mit bis zu vierjähriger Laufzeit und vorzeitiger Rückzahlungsoption teilnehmen 22.05.2015 Rundschreiben 27/2015
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 27/2015 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 10) zur Monatlichen Bilanzstatistik und den GLRG-Berichtspflichten für Banken (MFIs). Das Schreiben datiert vom 22. Mai 2015 und richtet sich an alle Banken (MFIs) sowie die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften, mit Bezug auf GLRGs mit bis zu vierjähriger Laufzeit und vorzeitiger Rückzahlungsoption. Inhaltlich regelt es die Einreichung des Y1-Meldebogens für die Berichtsperiode 1. Februar 2015 (Ultimo 31. Januar 2015) bis 30. April 2015, der spätestens bis 28. Mai 2015, 15:30 Uhr über das Meldeportal AMS einzureichen ist, und verweist auf den „Zeitplan für die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) im Jahr 2015“. Vorgeschrieben wird, dass GLRG-Meldungen von Banken (MFIs) einzureichen sind, die bereits an mindestens einem GLRG teilgenommen haben, von Instituten, die erstmals im GLRG 4 teilnehmen wollen, sowie mit Empfehlung auch von Banken, die erst ab GLRG 5 (September 2015) teilnehmen möchten; diese müssen u. a. die in den Rundschreiben Nr. 45/2014, 51/2014, 62/2014 und 10/2015 genannten Berichtsperioden abdecken. Das Rundschreiben stellt klar, dass aufgrund der Umstellung des Erhebungsschemas der monatlichen Bilanzstatistik (BISTA) per 12/2014 die Plausibilisierungsvorgaben für die Berichtsperioden 11/2014 bis 01/2015 geändert wurden und verweist auf die aktualisierte Anlage 2 zu Rundschreiben 45/2014. Fachlich präzisiert wird, dass Umklassifizierungen, die für den Meldetermin 12/2014 erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Meldetermin 01/2015 umgesetzt wurden, in der aktuellen Y1-Meldung in Zeile 325 zu berücksichtigen sind. Bestandsveränderungen von Fremdwährungskrediten infolge von Wechselkursschwankungen sind als „sonstige Anpassungen“ in den Anwahlpositionen Y1 321 01 bzw. Y1 321 02 zu melden. Ferner wird festgehalten, dass Banken (MFIs), die im Zeitablauf an mindestens einem GLRG teilnehmen bzw. teilgenommen haben, verpflichtet sind, Y1-Meldungen für alle Berichtsperioden bis zur Fälligkeit der GLRGs im September 2018 einzureichen, wobei die Berichtspflicht nur bei vollständiger vorzeitiger Rückzahlung aller GLRGs endet.