Bankenstatistik / Monatliche Bilanzstatistik der Banken (MFIs) - Verordnung über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) hier: Neue Meldeschemata M1, M1B und M2 zur monatlichen Bilanzstatistik der Banken (MFIs) (BISTA) zu fiktivem Cash-Pooling (FCP) Selbsteinschätzung der Banken (MFIs) zum Umfang der Geschäfte aus FCP in den Meldungen zur BISTA Juni 2021 06.10.2021 Rundschreiben 62/2021

06.10.2021

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 62/2021 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik, speziell zur Monatlichen Bilanzstatistik der Banken (MFIs). Es bezieht sich auf die Neufassung der Verordnung EZB/2021/2 (BSI-Verordnung) und gilt für meldepflichtige Banken (MFIs), nicht jedoch für Nicht-MFI-Kreditinstitute nach Artikel 5 Abs. 2 a) i). Inhaltlich führt das Rundschreiben neue Meldeschemata M1, M1B und M2 zur BISTA für fiktives Cash-Pooling (FCP) ein und beschreibt die Meldepflicht sowie mögliche Ausnahmeregelungen. Es erläutert die Selbsteinschätzung der Banken zum Umfang der FCP-Geschäfte anhand des BISTA-Berichtstermins Juni 2021, des Schwellenwerts S500 = 500 Mio. Euro und der SPAP-Anwahlpositionen auf Aktiv- (B1.300/01, B1.122/01, B1.123/01, B3.300/01, B4.424/01–B4.426/01) und Passivseite (C1.300/01, C1.122/01, C1.123/01, C3.300/01, C3.122/01, C3.123/01), inklusive BAUSP-Varianten. Es verweist auf Artikel 9 Absatz 8 der BSI-Verordnung und das ergänzende Dokument „Erläuterungen zu Fiktivem Cash Pooling“, sowie auf die BISTA-Anwahlposition HV22.523 als zukünftige Grundlage für eine jährliche Selbsteinschätzung ab Februar 2023. Bei Nichtüberschreiten des Schwellenwerts S500 wird eine Ausnahmeregelung für die Meldeschemata M1, M1B und M2 für die BISTA-Berichtstermine Januar 2022 bis Dezember 2023 gewährt, ohne dass eine gesonderte Rückmeldung erforderlich ist. Bei Überschreiten des Schwellenwerts sind betroffene Banken verpflichtet, bis spätestens 29. Oktober 2021 eine formlose Mitteilung inklusive grober Schätzung des absoluten FCP-Betrags für die Positionen M1.900/01, M1.100/01, M1.200/01, M1.930/01, M1.500/01 sowie M2.900/01, M2.100/01, M2.200/01, M2.930/01 und M2.500/01 nach Sitzland und Sektor per E-Mail oder Fax an die Bundesbank zu übermitteln. Das Rundschreiben legt fest, dass diese Banken ab dem BISTA-Berichtstermin Januar 2022 bis einschließlich Dezember 2023 die Meldeschemata-M einreichen müssen und dass eine mögliche Ausnahmeregelung für das Jahr 2024 gesondert nach den im Schreiben beschriebenen Grundsätzen geprüft wird.