Mindestreserven 26.09.2016 Rundschreiben 61/2016
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 61/2016 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, M10-7) zum Thema Mindestreserven, datiert vom 26. September 2016, mit angefügten Kalendern. Das Rundschreiben richtet sich an meldepflichtige Institute und enthält unverbindliche Kalender für die Mindestreservehaltung in den Jahren 2017 und 2018 auf Basis von EZB-Angaben. In den Tabellen werden für jede Mindestreserve-Erfüllungsperiode Beginn und Ende, die Dauer in Tagen, der maßgebliche Berichtsmonat gemäß Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik sowie die „Notification Dates“ (letzte Berichtigungstermine) und „Acknowledgement Dates“ (Anerkennungstermine) aufgeführt. Es wird erläutert, dass die Bundesbank Berichtigungen zur gemeldeten Berechnung des Reserve-Solls bis drei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Erfüllungsperiode entgegennimmt und dieses spätestens einen Geschäftstag vor Beginn anerkennt oder stillschweigend als anerkannt gelten lässt. Das endgültig anerkannte, ggf. berichtigte Reserve-Soll wird als „eingefroren“ bezeichnet und ist für die Erfüllung der Mindestreservepflicht maßgebend. Rechtsgrundlage der Terminangaben ist Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht vom 12. September 2003 (EZB/2003/9) sowie die EZB-Pressemitteilung vom 14. September 2016 zu den unverbindlichen Kalendern. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die 2. Mindestreserve-Erfüllungsperiode 2018 wegen eines TARGET-Feiertags ausnahmsweise am Mittwoch, 2. Mai 2018, endet und daher 50 Tage dauert, wodurch sich die folgende Periode auf 48 Tage verkürzt. Die Fußnoten erläutern, dass die Erfüllungsperiode grundsätzlich am Tag der Abwicklung des Hauptfinanzierungsgeschäfts nach der geldpolitischen Ratssitzung beginnt und dass der EZB-Rat den Kalender bei außergewöhnlichen Umständen ändern kann.