Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) des Eurosystems teilnehmen 01.09.2015 Rundschreiben 47/2015
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 47/2015 der Deutschen Bundesbank, Zentralbereich Statistik (S 10), zu den Berichtspflichten in der Bilanzstatistik für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) des Eurosystems teilnehmen. Das Rundschreiben vom 31. August 2015 richtet sich an alle Banken (MFIs) sowie an die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften und konkretisiert die GLRG-bezogenen Meldepflichten im Rahmen der monatlichen Bilanzstatistik (BISTA) und des Auslandsstatus. Es legt u. a. die Einreichungsfrist für den Y1-Meldebogen für die Berichtsperiode 5/2015 bis 7/2015 (Ultimo 30.4.2015 bis 31.7.2015) fest, verweist auf den „Zeitplan für die GLRGs im Jahr 2015“ sowie auf künftige Termine ab 2016 und definiert, welche Banken (bisherige Teilnehmer, neue Teilnehmer bei GLRG 5, spätere Teilnehmer ab GLRG 6) Y1-Meldungen einzureichen haben. Es wird klargestellt, dass bei Teilnahme an mindestens einem GLRG Y1-Meldungen für alle Berichtsperioden bis zur Fälligkeit der GLRGs im September 2018 verpflichtend sind, dass bei Bankverschmelzungen Y1-Meldeschemata mit konsolidierten Werten ab der Y1-Datenhistorie (beginnend mit Ultimo 4/2013) zu liefern sind und dass Fremdwährungskredite infolge von Wechselkursschwankungen als „sonstige Anpassungen“ in den Anwahlpositionen Y1.321/01 und Y1.321/02 zu melden sind, ohne Mindestmeldeschwelle. Das Rundschreiben benennt detailliert die relevanten Anwahlpositionen der Anlage FW (z. B. FW516–FW519, FW521, FW523, FW506 abzüglich FW520, FW522, FW524) sowie Teilangaben der Anlage R11 (Positionen 109–114) für den Auslandsstatus und betont die Pflicht zur Meldung auch geringer Bestandsveränderungen. Es verweist auf die Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 8 des EZB-Beschlusses EZB/2014/34 vom 29.7.2014, wonach teilnehmende Banken eine jährliche Prüfung der Exaktheit der im Rahmen der GLRGs gemeldeten Bilanzdaten durchzuführen haben, und beschreibt den von der Bundesbank in Abstimmung mit dem IDW bereitgestellten Prüfungs-Vordruck sowie die Bereitstellung weiterer Informationen im GLRG-Downloadbereich (http://www.bundesbank.de/glrgs). Es konkretisiert für den Prüfauftrag 2014 die zu prüfenden Berichtsperioden (Ultimo 4/2013 bis Ultimo 4/2014, Ultimo 4/2014 bis Ultimo 7/2014, Ultimo 7/2014 bis Ultimo 10/2014), den Rückmeldetermin 30. Oktober 2015, die Möglichkeit, stattdessen relevante Passagen aus bereits vorliegenden testierten Jahresabschluss-Prüfungsberichten einzureichen, sowie die zusätzlich erforderlichen Angaben (u. a. „GLRG-Prüfbericht für das Jahr 2014“, MFI-Code, Prüfzeithorizont, Kontaktpersonen). Es enthält Hinweise zu zusätzlichen Prüfaufträgen für 2014 (telefonische Avisierung bis spätestens 4. September 2015 und nachgelagerte Übermittlung per E-Mail oder Fax), zur Verpflichtung, bei rückwirkenden Korrekturen Y1-relevanter Anwahlpositionen in BISTA bzw. Auslandsstatus entsprechende Y1-Korrekturmeldungen über das Meldeportal AMS zu übermitteln, und regelt den Ausweis von GLRG-Geschäften in der monatlichen Bilanzstatistik (Anlage A2, Zeile 114, u. a. A2.114/02 für GLRG 5, A2.114/03 für GLRG 2 bis 4, A2.114/04 für GLRG 1). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch die bereits zuvor in den Bundesbank-Rundschreiben Nr. 45/2014, 51/2014, 62/2014, 10/2015 und 27/2015 veröffentlichten Hinweise zu GLRG-Geschäften zu beachten sind und dass Banken (MFIs), die nicht an GLRGs teilnehmen und dies auch künftig nicht planen, von diesem Rundschreiben nicht betroffen sind.