Bankenstatistik / Kundensystematik / Monatliche Bilanzstatistik 19.07.2016 Rundschreiben 42/2016
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 42/2016 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Fachbereich S 10) zur Bankenstatistik, Kundensystematik und Monatlichen Bilanzstatistik, adressiert an alle Banken (MFIs) sowie die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Das Rundschreiben datiert vom 19. Juli 2016 und betrifft u. a. die bankstatistische Behandlung der „hsh portfoliomanagement AöR“ sowie die Anwendung aktualisierter Listen der Extrahaushalte auf verschiedene bankstatistische Erhebungen (Monatliche Bilanzstatistik, Kreditnehmerstatistik, MFI Zinsstatistik, Wertpapierinvestments, Auslandsstatus). Inhaltlich wird festgelegt, dass die „hsh portfoliomanagement AöR“ im bankstatistischen Meldewesen dem ESVG-Sektor „Länder“ zuzuordnen und in der Monatlichen Bilanzstatistik zusätzlich als „Extrahaushalt der Länder“ auszuweisen ist, wobei auf frühere Rundschreiben zu Abwicklungsanstalten und das FMStFG verwiesen wird. Das Statistische Bundesamt hat eine aktualisierte Gesamtliste der Extrahaushalte mit Stand Januar 2016 sowie eine Liste der Zu- und Abgänge gegenüber Januar 2015 veröffentlicht, die von der Bundesbank um Angaben zur Schlüsselung im bankstatistischen Meldewesen ergänzt und im Excel-Format auf der Kundensystematik-Internetseite bereitgestellt wurden; die dort genannten Einrichtungen sind entsprechend den Reitern „Zugänge“ und „Abgänge“ umzuschlüsseln. Die neu vorgenommenen Zuordnungen sollen erstmals für den Meldetermin September 2016 gelten, während Geschäftsbeziehungen zur „hsh portfoliomanagement AöR“ bereits ab dem Meldetermin Juni 2016 im Sektor „Extrahaushalte der Länder“ zu schlüsseln sind; größere Veränderungen infolge der Umschlüsselung sind an die genannten funktionalen E-Mail-Adressen der jeweiligen Fachstatistiken zu melden. Für die Monatliche Bilanzstatistik wird hervorgehoben, dass in der Position HV22 450 einmal jährlich zum 31. Juli die Anzahl der im Umlauf befindlichen Bankkundenkarten mit Zahlungsfunktion auszuweisen ist, einschließlich vorübergehend gesperrter Karten und Karten mit technisch vorhandener, aber nicht genutzter Zahlungsverkehrsfunktion, und dass diese Angabe auch für das Gesamtinstitut, Auslandsfilialen sowie die Regionalstatistik relevant ist. Nicht meldepflichtig in HV22 450 sind insbesondere Kreditkarten (einschließlich unechter Kreditkarten, Prepaid-Kreditkarten und Karten, die über ein Kreditkartensystem abgerechnet werden können) sowie reine Legitimationskarten wie etwa die „HBCI“-Card; Doppelzählungen aufgrund regulärer Kartenaustausche bei einem Karteninhaber sind zu vermeiden.