Bankenstatistik / Monatliche Bilanzstatistik 08.02.2023 Rundschreiben 10/2023
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 10/2023 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik, insbesondere zur Monatlichen Bilanzstatistik (BISTA), adressiert an Banken (MFIs), Nicht-MFI-Kreditinstitute sowie Rechenzentralen. Das Rundschreiben datiert vom 8. Februar 2023 und betrifft u. a. die BISTA-Meldungen für den Berichtsmonat Februar 2023 einschließlich AUSFI- und GESAMT-Teilmeldungen. Inhaltlich werden die Meldepflichten zur Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl 2022 in den Anwahlpositionen HV22/472 und HV22/473 erläutert, differenziert nach Vollzeitbeschäftigten und Köpfen. Es wird die richtlinienkonforme Schlüsselung von Geschäften mit Nicht-MFI-Kreditinstituten beschrieben, insbesondere deren Ausweis mit dem Kundensystematik-Schlüssel „64Z“ in Anknüpfung an die Statistische Sonderveröffentlichung 2 „Kundensystematik“. Das Schreiben verweist auf die von der EZB veröffentlichte Liste der mindestreservepflichtigen Banken (MFIs) und Nicht-MFI-Kreditinstitute und erläutert die Identifikation betroffener Institute über die Kategorien „Credit institution S125“ und „Credit institution S122“. Rechtlich und statistisch wird u. a. auf die Verordnung EZB/2021/2 (Verordnung (EU) 2021/379) sowie auf die Statistische Sonderveröffentlichung 1 und die Richtlinien zur Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute verwiesen. Für „Fiktives Cash-Pooling (FCP)“ wird die Pflicht zur Befüllung der Anwahlposition HV22/523 für den Berichtsmonat Februar 2023 mit einer Kennziffer zum Referenztermin Dezember 2022 erläutert, einschließlich Verweises auf Positionsbeschreibung 523 und ein separates Erläuterungsdokument. Aus der in HV22/523 gemeldeten Kennziffer leitet die Bundesbank ab, ob für das Jahr 2024 eine Meldepflicht zu den Meldeschemata M1, M1B und M2 besteht oder eine Ausnahmeregelung (Verzicht auf Einreichung) greift. Es wird klargestellt, dass HV22/523 nur von Banken (MFIs) und nicht für die BISTA-Teilmeldungen AUSFI und GESAMT zu befüllen ist und dass geänderte meldetechnische Voraussetzungen (z. B. Fusionen, unterjährige Aufnahme der Meldetätigkeit) bei der Befüllung zu berücksichtigen sind.