C2
Zusammenfassung
Dies ist ein von der Deutschen Bundesbank herausgegebener Meldevordruck der Monatlichen Bilanzstatistik, Anlage C2 „Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) – Zusatzangaben“. Die Fassung ist mit „(C2, Blatt 1) 01.2022“ und „(C2, Blatt 2) 01.2022“ datiert und richtet sich an meldepflichtige Institute zur Erfassung von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken in Tausend Euro. Inhaltlich werden Zusatzangaben zu Verbindlichkeiten ohne Spareinlagen, Treuhandkrediten und nachrangigen Verbindlichkeiten nach Gläubigergruppen (z.B. inländische Nichtbanken, öffentliche Haushalte, ausländische Nichtbanken) und Laufzeitbändern (bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre, über 2 Jahre) erhoben. Die Anlage spezifiziert zahlreiche Positionen, u. a. Position 100 „Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschl. OoE)“, Position 200 „Inländische öffentliche Haushalte“, Position 300 „Inländische Nichtbanken“, Position 400 „Ausländische Nichtbanken“ und Position 500 „Summe Nichtbanken“, mit weiteren Unterpositionen wie 111, 112, 113, 114, 119, 120, 130, 210, 220, 230 etc. Besonders ausgewiesen werden Treuhandkredite (Spalten 01–03) und nachrangige Verbindlichkeiten (Spalten 04–06), einschließlich Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen mit Laufzeit oder Kündigungsfrist sowie nachrangig begebene Namensschuldverschreibungen (Teilmenge HV22 Position 327). Die Gläubigerstruktur wird fein differenziert nach Versicherungsgesellschaften (612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), Investmentvermögen (613), sonstigen Finanzierungsinstitutionen, sonstigen Unternehmen, Privatpersonen (einschl. wirtschaftlich selbständiger und unselbständiger Privatpersonen), Organisationen ohne Erwerbszweck sowie nach Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherung und deren Extrahaushalten. Im Fußteil werden Abstimmungsbeziehungen zu anderen Meldeteilen hergestellt, z.B. zu Anlage A2 Position 100/11 bzw. 100/09 (Bausparkassen) und 100/12 bzw. 100/10 sowie HV22 Positionen 281 und 282, die der Konsistenzprüfung der Treuhandkredite (Passiva 241) und nachrangigen Verbindlichkeiten (Passiva 280) dienen. Nachrichtlich sind besondere Angabepflichten für Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist enthalten, bei denen der Gläubiger ein zusätzliches Kündigungsrecht besitzt, sowohl wenn dieses bereits ausgeübt wurde als auch wenn es noch nicht ausgeübt wurde. Als rechtliche Begriffsbestimmung wird u.a. der Begriff „Extrahaushalt“ (Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind) erläutert; Änderungen gegenüber anderen Fassungen werden im vorliegenden Auszug nicht explizit beschrieben.