D1
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage D1 Spareinlagenbestand“ der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik. Die Fassung ist mit „(D1, Blatt 1) 01.2022“ bzw. „(D1, Blatt 2) 01.2022“ datiert und weist Bestände an Spareinlagen gemäß Passivposition 221 aus. Erhoben werden Beträge in Tausend Euro zu Spareinlagen nach Gläubigergruppen, Laufzeitbändern (z. B. von 3 Monaten, von über 3 Monaten, mit vereinbarter Kündigungsfrist über 2 Jahre) und der Währung „auf Euro lautend“, getrennt nach In- und Auslandssektor. Die inländischen Gläubiger werden u. a. in Versicherungsgesellschaften (Position 612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), sonstige Finanzierungsinstitutionen (613+713), Unternehmen (110), Privatpersonen (120) und öffentliche Haushalte (200) sowie inländische Nichtbanken (300) und deren Unterpositionen für Extrahaushalte (z. B. 211, 221, 231, 251, 201) gegliedert. Die ausländischen Nichtbanken werden in Versicherungsunternehmen (812+912, 412), Investmentvermögen (813), sonstige Finanzierungsinstitutionen (413), Unternehmen und Privatpersonen (740, 940) sowie öffentliche Haushalte (750, 950) und zusammengefasst als Nichtbanken des Euroraums (760) bzw. außerhalb des Euroraums (960) ausgewiesen. Mehrere Summenpositionen wie „Inländische Unternehmen und Privatpersonen (110+120+130)“, „Inländische Nichtbanken (300)“, „Ausländische Nichtbanken (400)“ und „Summe Nichtbanken (300+400) – Position 500/600“ fassen die Detailzeilen rechnerisch zusammen. Fußnoten konkretisieren u. a., dass Spareinlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz in die über-3-Monats-Beträge einbezogen werden, Einzelkaufleute zu den wirtschaftlich selbständigen Privatpersonen zählen und Extrahaushalte als Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand definiert sind, die Nichtmarktproduzenten sind. Neu oder besonders hervorgehoben ist, dass in Zeile 300 explizit Spareinlagen mit einer über die Mindest- bzw. Grundverzinsung hinausgehenden Verzinsung zu melden sind und mehrere „darunter“-Positionen (z. B. Verbriefungszweckgesellschaften, Nicht-MFI-Kreditinstitute mit Mindestreservepflicht) gesondert auszuweisen sind.