F2
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage F2“ der Deutschen Bundesbank mit Zusatzangaben für Institute, die Inhaberschuldverschreibungen emittieren. Die Fassung ist mit „Stand Ende“ und dem Ausgabedatum „(F2, Blatt 1/2) 01.2022“ gekennzeichnet und richtet sich an meldepflichtige Kreditinstitute im In- und Ausland. Inhaltlich werden Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen (IHS) und Inhabergeldmarktpapieren eigener Emission, aufgeteilt in nicht nachrangige und nachrangige Papiere, nach Gläubigergruppen und Laufzeiten (bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre, über 2 Jahre) strukturiert. Die Gläubigergruppen umfassen u.a. inländische Banken (MFIs), inländische Nichtbanken (Nicht-MFIs) mit Untergliederungen wie Versicherungsunternehmen (Positionen 612, 712, 211), Investmentvermögen (613), sonstige Finanzierungsinstitutionen (713, 214), Unternehmen (210), Privatpersonen (220), Organisationen ohne Erwerbszweck (230) sowie öffentliche Haushalte einschließlich Extrahaushalte des Bundes, der Länder und Gemeinden (243–245, 241, 240, 640). Für Ausländer werden getrennt Banken mit Sitz im Euroraum und außerhalb des Euroraums (Positionen 334, 344, 346), Unternehmen und Privatpersonen (337, 537) sowie ausländische öffentliche Haushalte (336, 339, 331) ausgewiesen, insgesamt zusammengefasst in Position 300 und schließlich in der Gesamtsumme 400 (Summe 100+200+300). Die Form enthält Verweise auf die Abstimmung mit den Passiva der Hauptvordrucke HV21 und HV22, insbesondere HV21 Position 231 und 232 in Verbindung mit Anlage F1 und F2 sowie HV22 Position 282 als Referenz für nachrangige nicht börsenfähige IHS. Rechtlich wird auf § 25f Kreditwesengesetz und das Trennbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl 12.8.2013, Teil I, Nr. 47, 3090 ff.) zur Definition von Finanzhandelsinstituten verwiesen. Die Fußnoten spezifizieren u.a. die Laufzeitbestimmung nach längster Laufzeit gemäß Emissionsbedingungen (unter Berücksichtigung von Gläubigerkündigungsrechten), die Einbeziehung von Einzelkaufleuten sowie die Definition von Extrahaushalten (Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind). Neu bzw. explizit festgehalten ist, dass nachrangige nicht börsenfähige IHS und Inhabergeldmarktpapiere mit Laufzeit über 2 Jahre gesondert in Spalte 05 zu kennzeichnen und dort enthaltene Teilbeträge auszuweisen sind.