HV12

23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

HV12 ist ein von der Deutschen Bundesbank herausgegebener Hauptvordruck Blatt 2 der Monatlichen Bilanzstatistik mit Zusatzangaben zu den Aktiva. Die Fassung ist auf dem Vordruck mit „(HV12) 01.2022“ datiert und richtet sich an meldepflichtige Banken (MFIs) im Inland. Der Vordruck enthält detaillierte Positionen zu inländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln, auf D‑Mark lautenden Zahlungsmitteln, sowie diversen Aufgelaufenen Zinsen auf Kredite, Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente einschließlich Handelsbestand. Mehrere Positionen erfassen zusätzlich negative Zinsen, Rechnungsabgrenzungsposten, Steuererstattungsansprüche, Betriebskapital in ausländischen Zweigstellen sowie Buchungsstände vor Abzug gebildeter Einzelwertberichtigungen (EWB). Ein Schwerpunkt liegt auf Verbriefungen und Kredittransaktionen: Forderungen aus „traditionellen Verbriefungen“ mit und ohne Bilanzabgang, Kreditverkäufen/-käufen ohne Verbriefung sowie verwalteten („Servicing“) Krediten, bei denen die meldepflichtige Bank Originator oder nur Servicer ist. Weitere Zusatzangaben betreffen Schuldverschreibungen der EZB, variabel verzinsliche Anleihen, Null‑Kupon‑Anleihen, Fremdwährungsanleihen, Beteiligungen an inländischen Banken (MFIs) und verbundenen Banken, Immobilienbestände sowie eigene Aktien oder Anteile. Der Vordruck fordert zudem Angaben zu Stückzahl und Betrag bestimmter Zahlungsinstrumente (z.B. zu Protest gegebene Wechsel, nicht eingelöste Schecks) sowie zu Währungsausgleichsposten und derivativen Finanzinstrumenten außerhalb des Handelsbestands. In Fußnoten wird klargestellt, dass auf Fremdwährung lautende variabel verzinsliche oder Null‑Kupon‑Anleihen zusätzlich in Position 086 zu erfassen sind, der Buchwert maßgeblich ist und auf Fußnote 5 der Anlage F1 verwiesen wird. Änderungen oder neue Anforderungen sind hauptsächlich über die explizite Erfassung von negativen Zinsen, Servicing‑Beständen und Handelsbeständen gekennzeichnet, wie sie in den genannten HV11‑Positionen nachrichtlich ausgewiesen werden.

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