F2

23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage F2“ der Deutschen Bundesbank mit Zusatzangaben für Institute, die Inhaberschuldverschreibungen emittieren. Der Stand ist mit „01.2022“ ausgewiesen, der Vordruck richtet sich an meldepflichtige Institute im In- und Ausland mit Fokus auf Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen (IHS) und nachrangigen Papieren. Inhaltlich werden Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen IHS und Inhabergeldmarktpapieren eigener Emission nach Gläubigergruppen (u. a. inländische Banken, Nichtbanken, Unternehmen, Privatpersonen, öffentliche Haushalte, Ausländer) sowie nach Laufzeitbändern (bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre, über 2 Jahre) und Nachrangigkeit gegliedert. Die Positionen sind detailliert kodiert (z. B. 100, 200, 300, 400, 210, 220, 240, 334, 344, 346, 337, 537 usw.) und enthalten Sammelpositionen sowie „darunter“-Ausweis für Verbriefungszweckgesellschaften, Finanzhandelsinstitute und Nicht-MFI-Kreditinstitute. Es bestehen Abstimmungsvorgaben mit anderen Meldevordrucken der Bilanzstatistik, insbesondere HV21 (Positionen 231 und 232) und HV22 (Position 282) sowie mit Anlage F1. Der Vordruck enthält definitorische Hinweise zu Laufzeitbestimmung (nach längster Laufzeit inkl. Gläubigerkündigungsrechte), zur Abgrenzung von Extrahaushalten (FEU-Nichtmarktproduzenten) und zur Einbeziehung von Sondervermögen des Bundes und der Länder. Finanzhandelsinstitute werden nach § 25f Kreditwesengesetz in Verbindung mit dem Trennbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl I Nr. 47, 3090 ff.) bzw. vergleichbaren supranationalen Rechtsakten abgegrenzt. Neuere Fassungshinweise ergeben sich aus dem Datumsstand 01.2022; spezifische inhaltliche Änderungen gegenüber früheren Versionen werden im Text selbst jedoch nicht beschrieben.

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