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23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Dies ist ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Meldevordruck der Monatlichen Bilanzstatistik, Anlage H (Blatt 1 und Blatt 2) als Ergänzungsblatt zum Hauptvordruck und zu den Anlagen. Die Fassung ist mit „Stand Ende“ und dem Datumsvermerk „(H, Blatt 1) 01.2022“ bzw. „(H, Blatt 2) 01.2022“ gekennzeichnet und richtet sich an mindestreservepflichtige Banken (MFIs) und Nicht-MFI-Kreditinstitute im In- und Ausland. Blatt 1 erfasst Zusatzangaben über Verbindlichkeiten und eigene Schuldverschreibungen in Tausend Euro, gegliedert nach täglicher Fälligkeit, vereinbarter Laufzeit/Kündigungsfrist, Verbindlichkeiten aus Repos sowie Spareinlagen (Positionen 110–172, u.a. 111–113, 121–123, 131–133, 141–142, 151–152, 161–162). Blatt 1 unterscheidet dabei insbesondere eigene börsenfähige Schuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre im eigenen Bestand sowie im Bestand mindestreservepflichtiger Banken und Nicht-MFI-Kreditinstitute sowie Verbindlichkeiten gegenüber unterschiedlichen Sektoren (inländische/nicht der Mindestreservepflicht unterliegende Banken, Banken im Euroraum und außerhalb, Nichtbanken im In- und Ausland). Blatt 2 enthält Zusatzangaben für Mindestreservezwecke zur Berechnung des Reserve-Solls und erfasst die Reservebasis aus verschiedenen Verbindlichkeiten und Spareinlagen mit Laufzeit/Kündigungsfrist bis 2 Jahre (Positionen 210, 220, 230, 240, 250, 260–280). Pos. 250 fasst Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre einschließlich Inhaber-Geldmarktpapieren zusammen, wobei zwischen der Einzelmeldung (Anlage H, Pos. 172/01, Pos. 251) und einem pauschalen Betrag gemäß EZB-Vorgabe (Pos. 252) gewählt werden kann. Die Berechnung des Reserve-Solls erfolgt über die Reservebasis (Pos. 260) multipliziert mit dem Reservesatz und wird als Reserve-Soll vor und nach Abzug des Freibetrags gemäß EZB-Vorgabe (Pos. 270 und 280) ausgewiesen. Rechtsgrundlagen sind die EZB-Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1), insbesondere Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2, sowie die von EZB bzw. Bundesbank veröffentlichten Kalender zur Erfüllungsperiode und zu Berichtigungsterminen. Neu bzw. besonders hervorgehoben ist die Möglichkeit der Wahl zwischen einer positionsbezogenen Meldung (Pos. 172/01) und einem pauschalen Betrag für Inhaberschuldverschreibungen gemäß EZB-Vorgabe sowie der Hinweis, dass bestimmte Angaben freigestellt sind, aber nachgewiesen werden können müssen.

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