P1B

24.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Es handelt sich um das Meldeformular „Anlage P1B“ zur Monatlichen Bilanzstatistik, herausgegeben von der Deutschen Bundesbank, als Ergänzung zur Anlage P1. Die Fassung ist mit „(P1B, Blatt 1/2) 01.2022“ datiert und gilt für monatlich meldepflichtige Bestände aus „traditionellen Verbriefungstransaktionen“ ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen als Originator. Für jede Verbriefungstransaktion ist eine separate Anlage P1B mit Angaben zur Transaktion (Positionen 901–909, u.a. bankinterne Kenn-Nummer, Name/Firma, Sitzland, Servicing, Fallgruppe der Verbriefungsdefinition) zu erstellen; gemeldet werden Beträge in Tausend Euro. Inhaltlich werden die verbrieften Bestände nach Schuldnergruppen und Laufzeiten gegliedert, u.a. in inländische Banken (MFIs), ausländische Banken im und außerhalb des Eurosystems (inkl. Zentralnotenbanken), Versicherungsunternehmen, Investmentvermögen, übrige Finanzierungsinstitutionen, Verbriefungszweckgesellschaften, Unternehmen, Privatpersonen, Organisationen ohne Erwerbszweck sowie in- und ausländische öffentliche Haushalte. Die Tabelle unterscheidet Wechselkredite und Buchforderungen (entsprechend Aktiva 062/072 bzw. 061/071) nach vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (bis 1 Jahr, über 1 bis 5 Jahre, über 5 Jahre) und enthält aggregierende Positionskennziffern wie 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700, 750 und 860. Bei Privatpersonen werden Konsumentenkredite, Kredite für den Wohnungsbau und sonstige Kredite gesondert ausgewiesen, dabei ist jeweils die Untergruppe der wirtschaftlich selbständigen Privatpersonen zu kennzeichnen. Das Formular verweist definitorisch u.a. auf die Stellungnahme „IDW RS HFA 8“, auf das Verzeichnis der Länder sowie die Kennzifferbeschreibungen in der Statistischen Sonderveröffentlichung 1 „Bankenstatistik Richtlinien“ der Deutschen Bundesbank. Bewertungskorrekturen im Berichtsmonat sind als Veränderungen (Abschreibungen mit Minus, Zuschreibungen mit Plus) zu melden, und die beiden Blätter der Anlage P1B sind als eine untrennbare Einheit zu behandeln; die Aufteilung dient nur der besseren Lesbarkeit.

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