P1

23.09.2026 Ausgabe 2022-01

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Zusammenfassung

Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage P1“ der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik für „traditionelle“ Verbriefungen (Bestände) mit monatlicher Meldepflicht. Der Vordruck gilt für Bestände aus traditionellen Verbriefungstransaktionen ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen als Originator und ist in der Fassung 01.2022 dargestellt. Für jede einzelne Verbriefungstransaktion ist eine separate Anlage P1 zu erstellen, wobei in den Zeilen 901 bis 909 Stammdaten zur Transaktion (bankinterne Kenn-Nummer, Name/Firma, Anschrift, Sitzland, Servicing, Fallgruppe der Verbriefungsdefinition) abgefragt werden. Inhaltlich werden die Bestände an Wechselkrediten (Aktiva 062/072) und Buchforderungen (Aktiva 061/071) mit vereinbarter Laufzeit bzw. Kündigungsfrist nach Laufzeitband (bis 1 Jahr, über 1 bis 5 Jahre, über 5 Jahre) und Schuldnerkategorien gegliedert erfasst. Die Schuldnergruppen umfassen u. a. inländische Banken (MFIs, inkl. Deutsche Bundesbank), ausländische Banken im und außerhalb des Eurosystems (inkl. Zentralnotenbanken), inländische und ausländische Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen (inkl. Verbriefungszweckgesellschaften), Privatpersonen (unterteilt nach Konsumentenkrediten, Wohnungsbaukrediten und sonstigen Krediten) sowie Organisationen ohne Erwerbszweck und öffentliche Haushalte. Die Anlage unterscheidet systematisch zwischen inländischen Nichtbanken und ausländischen Nichtbanken, zwischen Euro-Mitgliedsländern und Drittstaaten und sieht Sammelpositionen und „Leerpositionen“ für Aggregationen wie Unternehmen und Privatpersonen bzw. Banken und Nichtbanken vor. In den Anmerkungen werden definitorische Hinweise zu Laufzeitabgrenzungen, Kreditarten (Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite, sonstige Kredite) sowie Verweise auf die Richtlinien der Statistischen Sonderveröffentlichung 1, das Länderverzeichnis und die Kennzifferbeschreibung gegeben. Rechts- und Definitionsgrundlage für die Behandlung „ohne Bilanzabgang“ ist u. a. die Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung „IDW RS HFA 8“ oder eine vergleichbare Regelung.

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