BAUSP--B1B

23.09.2026 Ausgabe 2022-01

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Meldevordruck-Formular der Deutschen Bundesbank für die Monatliche Bilanzstatistik, Anlage B1B für Bausparkassen als Ergänzung zur Anlage B1. Die Fassung ist mit „(B1B-BAUSP, Blatt 1/Blatt 2) 01.2022“ datiert und gilt für Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) von Bausparkassen, getrennt nach Inland und Ausland. Inhaltlich werden Veränderungen durch Bewertungskorrekturen im Berichtsmonat für Buchforderungen gemäß Aktiva 071 in Tsd. Euro erhoben, untergliedert nach Laufzeitbändern (bis 1 Jahr, über 1 bis 5 Jahre) sowie Vor- und Zwischenfinanzierungskredite und sonstige Kredite. Die Schuldnergruppen umfassen detailliert u. a. Versicherungsunternehmen (Positionen 612, 712, 112), Investmentvermögen ohne Geldmarktfonds (613, 614), verschiedene Finanzierungsinstitutionen inkl. Verbriefungszweckgesellschaften und Finanzhandelsinstitute (713, 118, 117, 140, 626, 115, 116), sonstige Unternehmen (113, 114) sowie Privatpersonen (121–123, 120) und Organisationen ohne Erwerbszweck (130, 131). Weiter werden inländische öffentliche Haushalte nach Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung mit Extrahaushalten (Positionen 210–251, 200, 201) sowie inländische Nichtbanken (100, 200, 300) und ausländische Nichtbanken (Unternehmen/Privatpersonen 421–426, öffentliche Haushalte 422, Gesamt 400) erfasst; die Summe aller Nichtbanken bildet Position 500. Fußnoten präzisieren die Abgrenzungen, etwa die Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Sondervermögen und Extrahaushalten von Bund und Ländern, die Branchenschlüssel 64D und 660 für verbundene Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Definition von Extrahaushalten als FEU der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind. Neu bzw. besonders hervorgehoben ist, dass ausdrücklich nur Veränderungen durch Bewertungskorrekturen (Abschreibungen negativ, Zuschreibungen positiv) zu melden sind, und dass bestimmte Unterpositionen wie Reverse-Repo-Forderungen und mit Zentralen Gegenparteien verbundene Forderungen gesondert auszuweisen sind.

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