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23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Dies ist ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Meldevordruck „Anlage H“, bestehend aus Blatt 1 und Blatt 2, als Ergänzungsblatt zum Hauptvordruck und zu den Anlagen für die Monatliche Bilanzstatistik. Die Fassung ist mit „Stand Ende“ und „(H, Blatt 1) 01.2022“ bzw. „(H, Blatt 2) 01.2022“ datiert und richtet sich an mindestreservepflichtige Banken (MFIs) und mindestreservepflichtige Nicht-MFI-Kreditinstitute sowie weitere Kreditinstitute im In- und Ausland. Blatt 1 erfasst Zusatzangaben über Verbindlichkeiten und eigene Schuldverschreibungen (einschließlich nachrangiger und börsenfähiger Schuldverschreibungen) nach Restlaufzeitklassen und Gegenparteien, z.B. Positionen 110, 120, 130, 140, 150, 160 und 170 mit Unterpositionen 111–113, 121–123, 131–133, 141–142, 151–152, 161–162, 171–172. Blatt 1 differenziert täglich fällige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, Verbindlichkeiten aus Repurchase Agreements (Repos), Spareinlagen sowie Verbindlichkeiten und eigene Schuldverschreibungen gegenüber MFIs und Nicht-MFIs im Inland, im Eurosystem und im übrigen Ausland. Blatt 2 enthält „Zusatzangaben für Mindestreservezwecke: Berechnung des Reserve-Solls“ mit Positionen 210, 220, 230, 240, 250 und der daraus abgeleiteten Reservebasis in Position 260. Über die Positionen 210–240 werden Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken und Banken mit Laufzeit/Kündigungsfrist bis 2 Jahre (ohne bestimmte Spar- und Bauspareinlagen bzw. Repos) sowie Spareinlagen mit Kündigungsfrist bis 2 Jahre für die Mindestreservebasis erfasst. Position 250 und die Alternativpositionen 251/252 regeln die Einbeziehung von Verbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibungen und Inhaber-Geldmarktpapieren mit Laufzeit bis 2 Jahre, entweder konkret aus Pos. 172/01 oder über einen pauschalen Betrag gemäß EZB-Vorgabe. Die Berechnung des Reserve-Solls (Positionen 270 und 280) erfolgt auf Grundlage eines Reservesatzes und unter Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß Art. 6 Abs. 2 der EZB-Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1), wobei die genauen Euro-Beträge gerundet ohne Cent anzugeben sind. Das Dokument verweist zudem auf den von EZB bzw. Bundesbank veröffentlichten Kalender der Erfüllungsperiode und der Frist für Berichtigungen sowie auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EZB/2021/1 zur Mindestreservepflicht und verlangt die dokumentierbare Wahl zwischen den Alternativen 251 und 252.

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