F2 - Zusatzangaben für Institute, die Inhaberschuldverschreibungen emittieren - Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen / nachrangige Papiere 01.01.2022

16.08.2021

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Zusammenfassung

Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage F2 – Zusatzangaben für Institute, die Inhaberschuldverschreibungen emittieren“, herausgegeben im Rahmen der Monatsstatistik der Deutschen Bundesbank. Die Fassung trägt den Stand 01.2022 und richtet sich an meldepflichtige Institute mit Emissionen nicht börsenfähiger Inhaberschuldverschreibungen und nachrangiger Papiere (Inland und Ausland). Der Vordruck erfasst Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen und Inhabergeldmarktpapieren eigener Emissionen, getrennt nach nachrangigen und nicht nachrangigen Papieren sowie nach Laufzeitbändern „bis 1 Jahr“, „über 1 Jahr bis 2 Jahre“ und „über 2 Jahre“. Die Gläubiger werden nach detaillierten Sektoren gegliedert, u. a. in inländische Banken (MFIs), inländische Nichtbanken (z. B. Versicherungsunternehmen, Investmentvermögen, sonstige Finanzierungsinstitutionen, Unternehmen, Privatpersonen, Organisationen ohne Erwerbszweck, öffentliche Haushalte) sowie Ausländer (Banken, Unternehmen, öffentliche Haushalte, nach Sitz im Euroraum oder außerhalb). Positionen wie „Inländische Nichtbanken (200)“, „Ausländer (300)“ und „Summe (100+200+300) = 400“ sowie zahlreiche Unterpositionen (z. B. Verbriefungszweckgesellschaften, Finanzhandelsinstitute, Extrahaushalte, Nicht-MFI-Kreditinstitute) strukturieren die Meldung. Die Anlage enthält Abstimmungsregeln zu anderen Formularen, insbesondere HV21 (Positionen 231 und 232) und HV22 (Position 282), sowie Verweise auf Anlage F1, um die Passivseite der Bilanz konsistent zu halten. Fußnoten definieren u. a. die Laufzeitbestimmung nach den Emissionsbedingungen, die Einbeziehung von Einzelkaufleuten bei Privatpersonen, die Abgrenzung von Extrahaushalten und die Einstufung von Finanzhandelsinstituten nach § 25f Kreditwesengesetz und dem Trennbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl I, 3090 ff.). Neu bzw. explizit festgelegt ist, dass nachrangige nicht börsenfähige IHS und Inhabergeldmarktpapiere gesondert in Spalte 05 zu melden sind, wobei IHS mit Laufzeit über 2 Jahre zusätzlich ausgewiesen werden, und dass die Laufzeit „nach der längsten Laufzeit gemäß Emissionsbedingungen“ inklusive Gläubigerkündigungsrechten zu bestimmen ist.