P1

23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Es handelt sich um das Meldeformular Anlage P1 der Deutschen Bundesbank für die Monatliche Bilanzstatistik zu „traditionellen“ Verbriefungen mit Beständen ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen als Originator. Die Fassung ist mit „P1, Blatt 1“ bzw. „P1, Blatt 2, 01.2022“ datiert und gilt als monatliche Meldepflicht für einzelne Verbriefungstransaktionen, für die jeweils eine eigene Anlage P1 zu erstellen ist. Das Formular erfasst in Tausend Euro Wechselkredite und Buchforderungen (entsprechend Aktiva 061/071 bzw. 062/072) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, aufgeschlüsselt nach Laufzeitbändern bis 1 Jahr, über 1 bis 5 Jahre und über 5 Jahre. Die Schuldnerstruktur wird differenziert nach Banken (inländische MFIs einschließlich Deutsche Bundesbank, ausländische Banken im und außerhalb des Eurosystems einschließlich Zentralnotenbanken) und Nichtbanken (Versicherungsunternehmen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Investmentvermögen, übrige und sonstige Finanzierungsinstitutionen einschließlich Verbriefungszweckgesellschaften, sonstige Unternehmen, Privatpersonen nach Kreditart sowie Organisationen ohne Erwerbszweck). Zusätzlich werden inländische öffentliche Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen) sowie ausländische Nichtbanken nach Sitz im Eurosystem bzw. außerhalb und mit Unterpositionen für Verbriefungszweckgesellschaften und öffentliche Haushalte ausgewiesen. Für jede Transaktion sind Stammdatenfelder zu melden, unter anderem bankinterne Kenn-Nummer (Pos. 901), Name/Firma (902), Adresse, Sitzland (ISO-Code, Verweis auf Länderverzeichnis) sowie Angaben zu Servicing und Fallgruppe der Verbriefungsdefinition (Pos. 905 und 906 mit Verweis auf Kennzifferbeschreibung in Statistische Sonderveröffentlichung 1). In den Fußnoten wird auf die Stellungnahme „IDW RS HFA 8“ als maßgebliche Rechnungslegungsregel, die Laufzeitabgrenzung gemäß anderen Anlagen (B1, A1) sowie definitorische Klarstellungen zu Konsumentenkrediten, Wohnungsbaukrediten, sonstigen Krediten und wirtschaftlich selbständigen Privatpersonen verwiesen. Eine Änderung gegenüber anderen Ständen wird nicht ausdrücklich beschrieben, aber der Stand 01.2022 kennzeichnet die zu diesem Zeitpunkt gültige Struktur und Abgrenzung der Positionen in Anlage P1.

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