HV12

23.09.2026 Ausgabe 2014-12 frühere Version

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Zusammenfassung

HV12 ist ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Hauptvordruck Blatt 2 der Monatlichen Bilanzstatistik mit Zusatzangaben zu Aktiva und außerbilanziellen sowie sonstigen Zusatzangaben. Die Werte sind als Bestände am Monatsende in Tausend Euro zu melden, wobei der Vordruck u. a. Positionen enthält, die in den Hauptpositionen 010, 040, 060, 070, 080, 081, 082, 083, 090, 100, 110, 130, 160 und 180 der Bilanzstatistik ausgewiesen sind. Inhaltlich werden u. a. gesetzliche Zahlungsmittel, D‑Mark‑Zahlungsmittel, derivative Finanzinstrumente des Handelsbestands (Position 186, 198), Währungsausgleichsposten (187), Betriebskapital in ausländischen Zweigstellen (188) sowie diverse Leerpositionen ausgewiesen. Der Vordruck enthält spezifische Meldepositionen zu Verbriefungen (Positionen 179, 181, 182 mit Handelsbestand 701, Buchungsstand vor EWB 770) sowie zu Kreditverkäufen/-käufen ohne Verbriefung (Positionen 213, 214, 215). Weitere Felder betreffen derivative Finanzinstrumente außerhalb des Handelsbestands (197), aufgelaufene Zinsen auf Kredite und Wertpapiere (178, 183), Rechnungsabgrenzungsposten (184), Steuererstattungsansprüche (185) sowie Beteiligungen an inländischen Banken (Position 101) mit gesonderter Erfassung von Nennbeträgen und Stückzahlen für bestimmte Wertpapiere und eigene Aktien (Positionen 192–195). Der Vordruck spezifiziert zusätzlich besondere Kategorien von Schuldverschreibungen (variabel verzinsliche Anleihen, Null-Kupon-Anleihen, Fremdwährungsanleihen mit Positionen 084–086 und zugehörigen Fußnoten) sowie Hinweise zu Protest gegebenen Wechseln, nicht eingelösten Schecks und Handelsbeständen (Positionen 131, 161, 191–196). Rechtliche und systematische Verweise erfolgen u. a. durch Fußnote 3 auf Fußnote 5 der Anlage F1 sowie durch die Kennzeichnung des Berichtsmonats und die Abstimmsumme (Position 901) zur Kontrolle der Summe aller Auswahlpositionen. Der Stand des Vordrucks ist mit „(HV12) 12.2014“ gekennzeichnet, was auf eine Fassung mit Gültigkeit bzw. Überarbeitung im Dezember 2014 hinweist.

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