D1 - Anlage (Bausparkassen): Spareinlagen - Spareinlagenbestand 01.01.2022

10.08.2021

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Zusammenfassung

Dies ist der Meldevordruck „Anlage D1 – Spareinlagenbestand“ für Bausparkassen im Rahmen der Monatlichen Bilanzstatistik der Deutschen Bundesbank (BISTA). Die Fassung ist mit „(D1-BAUSP, Blatt 1/Blatt 2) 01.2022“ gekennzeichnet und gilt für den Bestand an Spareinlagen zum Stand Ende, mit Beträgen in Tausend Euro für Bausparkassen. Inhaltlich werden Spareinlagen gemäß Passiva 221 sowie andere Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist nach Gläubigergruppen und Laufzeitkategorien (z. B. von drei Monaten, von über 3 Monaten, von über 2 Jahren) in verschiedenen Spalten erfasst. Die Gläubiger werden detailliert unterteilt in inländische Unternehmen, Privatpersonen und Organisationen ohne Erwerbszweck, in öffentliche Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung einschließlich Extrahaushalte) sowie in ausländische Nichtbanken mit Untergliederung nach Unternehmen/Privatpersonen und öffentlichen Haushalten. Es sind zahlreiche Positionsnummern ausgewiesen, u. a. 100, 110, 120, 200, 300 für inländische Nichtbanken sowie 400, 410, 740, 760, 960 für ausländische Nichtbanken, einschließlich Sammelpositionen wie „Summe Nichtbanken (300 + 400)“ (Position 500/600). Mehrere Unterkategorien werden durch Zusatzzeilen „darunter“ kenntlich gemacht, etwa für „Nicht-MFI-Kreditinstitute“, „zur Mindestreservehaltung verpflichtete Nicht-MFI-Kreditinstitute“, Verbriefungszweckgesellschaften, firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber sowie Einrichtungen von OoE, die Nichtmarktproduzenten sind. Fußnoten erläutern u. a., dass die Spareinlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz im Gesamtbetrag enthalten sind (ausgenommen Zeile 600), dass wirtschaftlich selbständige Privatpersonen Einzelkaufleute einschließen und dass Extrahaushalte als Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand definiert sind. Neu bzw. spezifisch hervorgehoben ist, dass in Zeile 300 die Spareinlagen mit einer über die Mindest-/Grundverzinsung hinausgehenden Verzinsung gesondert kenntlich zu machen sind.