H
Zusammenfassung
Es handelt sich um das von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Ergänzungsblatt Anlage H (Blatt 1 und 2) zum Hauptvordruck der Monatlichen Bilanzstatistik mit Zusatzangaben für Mindestreservezwecke. Die Fassung ist mit „Stand Ende“ und Datum „01.2022“ gekennzeichnet und richtet sich an mindestreservepflichtige Banken (MFIs) und mindestreservepflichtige Nicht-MFI-Kreditinstitute im In- und Ausland des Euroraums. In Blatt 1 werden in Tausend Euro zusätzliche Angaben über Verbindlichkeiten und eigene Schuldverschreibungen erhoben, u. a. täglich fällige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, Verbindlichkeiten aus Repos sowie Spareinlagen, jeweils nach Gegenparteikategorien und Laufzeiten gegliedert (Positionen 110–172). Es werden insbesondere eigene börsenfähige Schuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre, Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Bankengruppen (inländische/nicht der Mindestreservepflicht unterliegende MFIs, MFIs im Euroraum, Banken außerhalb des Euroraums) sowie Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) gesondert ausgewiesen. Blatt 2 der Anlage H enthält die „Zusatzangaben für Mindestreservezwecke: Berechnung des Reserve-Solls“ und definiert die Reservebasis als Summe der Positionen 210, 220, 230, 240 und 250. Die Positionen 210–240 erfassen verschiedenartige Verbindlichkeiten und Spareinlagen mit Laufzeit bzw. Kündigungsfrist bis 2 Jahre, bereinigt um Bestände bei mindestreservepflichtigen Banken und Nicht-MFI-Kreditinstituten. Position 250 und die zugehörigen Alternativpositionen 251 und 252 regeln die Behandlung von Inhaberschuldverschreibungen (einschließlich Inhabergeldmarktpapiere) bis 2 Jahre, entweder über die Meldung von Anlage H, Pos. 172/01 oder über einen pauschalen Betrag gemäß EZB-Vorgabe nach Art. 5 Abs. 3 der EZB-Verordnung EZB/2021/1. Über Position 260 wird die Reservebasis mit dem Reservesatz verknüpft, um das Reserve-Soll vor und nach Abzug des Freibetrags gemäß Art. 6 Abs. 2 der EZB-Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) zu berechnen (Positionen 270 und 280). Hinweise im Formular verweisen auf den von EZB bzw. Bundesbank veröffentlichten Kalender zu Beginn der Erfüllungsperiode und zum letzten Berichtigungstermin sowie auf die Pflicht, bestimmte freigestellte Angaben nachweisen zu können.