C4

23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Es handelt sich um das Meldeformular Anlage C4 der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik, betreffend Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) in anderen Mitgliedsländern des Euroraums. Der Stand ist 01.2022, und die Meldung umfasst Verbindlichkeiten ohne Spareinlagen, Treuhandkredite und nachrangige Verbindlichkeiten, gegliedert nach Restlaufzeiten bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre und über 2 Jahre. Inhaltlich werden die Gläubigergruppen nach Sektoren ausgewiesen, unter anderem Versicherungsgesellschaften (Position 612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), Investmentvermögen ohne Geldmarktfonds (613), übrige Finanzierungsinstitutionen (713), Verbriefungszweckgesellschaften (119), Finanzhandelsinstitute (140), Nicht-MFI-Kreditinstitute (631) sowie sonstige Unternehmen und Privatpersonen. Öffentliche Haushalte werden separat nach Zentralregierungen (210), Ländern (220), Gemeinden (230), Sozialversicherungen (250) und den jeweiligen Extrahaushalten (211, 221, 231, 251) ausgewiesen, mit Summenpositionen für Unternehmen und Privatpersonen (100), öffentliche Haushalte (200) und die Summe Nichtbanken (300). Es gibt nachrichtliche Ausweise für in Zeile 300 enthaltene Verbindlichkeiten mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie für Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit und zusätzlichem Kündigungsrecht des Gläubigers, unterschieden danach, ob dieses bereits ausgeübt wurde. In Spalte 05 der Anlagen C3 und C4 sind Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen mit Laufzeit oder Kündigungsfrist enthalten, sowie nachrangig begebene Namens-Schuldverschreibungen, teilweise mit Kennzeichnung als nachrangige Verbindlichkeiten. Fußnoten definieren u. a. die Einbeziehung nachrangig begebener Titel, die Einbeziehung von Einzelkaufleuten bei wirtschaftlich selbständigen Privatpersonen und die Definition von Extrahaushalten als Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind. Neu bzw. besonders hervorgehoben wird die gesonderte Erfassung der zur Mindestreservehaltung verpflichteten Nicht-MFI-Kreditinstitute und die differenzierte nachrichtliche Behandlung von Verbindlichkeiten mit zusätzlichem Kündigungsrecht in den Laufzeit- und Kündigungsfristenspalten.

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