D1

23.09.2026 Ausgabe 2022-01 frühere Version

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Zusammenfassung

Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage D1 Spareinlagenbestand“ der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik, der die Struktur der Position D1 erläutert. Der Vordruck ist als „D1, Blatt 1“ und „D1, Blatt 2“ mit Stand 01.2022 ausgewiesen und erfasst Spareinlagen gemäß Passiva 221 in Beträgen in Tausend Euro. Inhaltlich werden Spareinlagen nach Gläubigersektoren und Sitz (inländische bzw. ausländische Nichtbanken) sowie nach Kündigungsfristen (bis 3 Monate, über 3 Monate, über 2 Jahre) und Währung (auf Euro lautend) in den Spalten 01 bis 07 gegliedert. Für inländische Nichtbanken werden u. a. Versicherungsgesellschaften (612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), Verbriefungszweckgesellschaften (119), Nicht-MFI-Kreditinstitute (631, 634), Privatpersonen (Positionen 121–123, zusammen 120) sowie öffentliche Haushalte (Bund 210, Länder 220, Gemeinden 230, Sozialversicherung 250) mit Extrahaushalten ausgewiesen. Für ausländische Nichtbanken werden analoge Kategorien mit eigenen Positionsnummern (z. B. 812/912 für Versicherungsunternehmen, 760 für Nichtbanken im Euroraum, 960 für Nichtbanken außerhalb des Euroraums, 400 für Ausländische Nichtbanken insgesamt) definiert. Der Vordruck enthält sektorübergreifende Sammelpositionen wie „Inländische Nichtbanken (100+200)“ mit Positionsnummer 300, „Summe Nichtbanken (300+400)“ mit Positionsnummer 500 sowie eine Leerposition 600 und spezifiziert diverse „darunter“-Unterpositionen wie Extrahaushalte oder Nicht-MFI-Kreditinstitute. Im Fußteil werden rechtliche und definitorische Hinweise gegeben, etwa die Einbeziehung der Spareinlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz (nicht für Zeile 600), die Einbeziehung von Einzelkaufleuten sowie die Definition von Extrahaushalten als FEU der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind. Neu bzw. hervorgehoben ist der Hinweis, dass in Zeile 300 Spareinlagen mit einer über die Mindest-/Grundverzinsung hinausgehenden Verzinsung enthalten sind und dass verschiedene Unterkategorien (z. B. Extrahaushalte, Verbriefungszweckgesellschaften, firmeneigene Finanzierungseinrichtungen) gesondert auszuweisen sind.

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