C1

23.09.2026 Ausgabe 2022-01

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Zusammenfassung

Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage C1“ der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik, der die Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) ohne Spareinlagen erfasst. Die Fassung ist als „C1, Blatt 1“ bzw. „C1, Blatt 2“ mit Stand 01.2022 ausgewiesen und bezieht sich auf Verbindlichkeiten gemäß Passiva 222, Beträge jeweils in Tausend Euro. Inhaltlich werden Gläubigergruppen wie Versicherungsgesellschaften (Position 612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), Investmentvermögen ohne Geldmarktfonds (613), übrige und sonstige Finanzierungsinstitutionen (713, 113), Unternehmen (110) sowie verschiedene Kategorien von Privatpersonen (121–123, 120) und Organisationen ohne Erwerbszweck (130, 131) nach Laufzeitbändern (täglich fällig, bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre, über 2 Jahre) gemeldet. Weitere Positionen betreffen inländische öffentliche Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherung (210, 220, 230, 240, 250 sowie deren Extrahaushalte 211, 221, 231, 251), inländische Nichtbanken (300), ausländische Unternehmen und Privatpersonen (421–426), ausländische öffentliche Haushalte (422) sowie die Summen Ausländische Nichtbanken (400) und Summe Nichtbanken (500). Zahlreiche „darunter“-Positionen differenzieren Verbindlichkeiten aus Repurchase Agreements (Repos), Verbriefungszweckgesellschaften, Finanzhandelsinstitute, Nicht-MFI-Kreditinstitute, zur Mindestreserve verpflichtete Nicht-MFI-Kreditinstitute, zentrale Gegenparteien und auf Euro lautende Verbindlichkeiten (u.a. 614, 615, 634–638, 115–119, 423–426). Fußnoten erläutern die Einbeziehung von Einzelkaufleuten, Sondervermögen und Extrahaushalten von Bund und Ländern sowie die Definition von Extrahaushalten als Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind. Nachrichtlich sind besondere Ausweise für Verbindlichkeiten mit vereinbarter Kündigungsfrist, sowie für Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit und zusätzlichem, noch nicht oder bereits ausgeübtem Kündigungsrecht des Gläubigers in der Anwahlposition C1 500 05 vorgesehen, einschließlich eines gesonderten Ausweises betroffener Repos in Spalte 06.

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