F2
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Meldevordruck Anlage F2 zur Monatlichen Bilanzstatistik der Deutschen Bundesbank für Institute, die Inhaberschuldverschreibungen emittieren. Der Vordruck besteht aus Blatt 1 und Blatt 2 und trägt den Stand 12.2014; er erfasst Zusatzangaben zu Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen und nachrangigen Papieren von inländischen und ausländischen Gläubigern. Inhaltlich werden Beträge in Tausend Euro nach Gläubigergruppen und Laufzeiten gegliedert, unter anderem für inländische Banken (MFIs), inländische Nichtbanken (Nicht-MFIs), Versicherungsunternehmen (Positionen 612, 712, 211), Investmentvermögen (613), sonstige Finanzierungsinstitutionen (713, 214), Unternehmen (210, 212, 214), Privatpersonen (220), Organisationen ohne Erwerbszweck (230) sowie öffentliche Haushalte mit verschiedenen Extrahaushalten (Positionskennziffern 240, 241–245, 640–645). Auf Blatt 2 werden Ausländer als Gläubiger weiter differenziert nach Banken mit Sitz in anderen EWU-Mitgliedsländern oder außerhalb der EWU (344, 346, 334), Unternehmen und Privatpersonen inklusive OoE mit entsprechenden Unterpositionen für Verbriefungszweckgesellschaften und Finanzhandelsinstitute (337, 338, 326, 537, 538, 526) sowie ausländische öffentliche Haushalte (336, 339, 331); die Gesamtsumme wird in Position 400 ausgewiesen. Der Vordruck enthält Abstimmungsregeln mit anderen Meldevordrucken, insbesondere HV21 (Positionen 231 und 232) und HV22 (Position 282) sowie mit Anlage F1 (Position 100), um die Passivaseite der Bilanz mit den Zusatzangaben zu harmonisieren. Rechtliche und definitorische Hinweise betreffen unter anderem die Klassifizierung von Extrahaushalten (Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als Nichtmarktproduzenten) sowie die Definition von Finanzhandelsinstituten gemäß § 25f Kreditwesengesetz und dem Trennbankgesetz vom 7. August 2013 (BGBl 12.8.2013, Teil I, Nr. 47, S. 3090 ff.). Neue oder geänderte Anforderungen werden im vorliegenden Auszug nicht ausdrücklich beschrieben, der Stand 12.2014 kennzeichnet jedoch die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Anlage F2.