P1 - Bestände aus einer "traditionellen Verbriefungstransaktion" ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen (als Originator) 01.01.2022 Vordruck
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Meldevordruck Anlage P1 der Deutschen Bundesbank für die Monatliche Bilanzstatistik zu „traditionellen“ Verbriefungen ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen als Originator. Der Vordruck ist mit Stand 01.2022 ausgewiesen und richtet sich an Institute, die Bestände aus traditionellen Verbriefungstransaktionen für in- und ausländische Banken sowie Nichtbanken melden müssen. Je Verbriefungstransaktion ist eine separate Anlage P1 zu erstellen, wobei in den Kopfzeilen u. a. eine bankinterne Kenn-Nummer (Position 901), Name/Firma (902), Adresse (903), Sitzland-ISO-Code (904), Servicing (905) und Fallgruppe der Verbriefungsdefinition (906) anzugeben sind. Inhaltlich werden die verbrieften Wechselkredite und Buchforderungen nach Schuldnergruppen wie inländische Banken (z. B. Pos. 910), ausländische Banken (z. B. 920), Versicherungsunternehmen (z. B. 112, 712, 716), Investmentvermögen (412), sonstige Unternehmen (110, 410), Privatpersonen (z. B. 120, 420) und öffentliche Haushalte (z. B. 200, 500) gegliedert und nach Laufzeitbändern (bis 1 Jahr, 1–5 Jahre, über 5 Jahre) und Zweckarten (Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite, sonstige Kredite) auszuweisen. Der Vordruck definiert Sammelpositionen wie „Banken“ (900), „inländische Nichtbanken“ (300), „ausländische Nichtbanken“ (700), „Nichtbanken mit Sitz in anderen Mitgliedsländern des Eurosystems“ (600) und „Banken und Nichtbanken“ (860) sowie Unterpositionen „darunter“ für z. B. Verbriefungszweckgesellschaften (117, 418, 650) und öffentliche Haushalte (817). Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Blätter 1 und 2 der Anlage P1 als Einheit zu behandeln sind und die Aufteilung nur der Lesbarkeit dient. In mehreren Fußnoten wird auf definitorische Abgrenzungen verwiesen, etwa zu Wechselkrediten (Anknüpfung an Aktiva 062/072), Buchforderungen (Aktiva 061/071), Laufzeitdefinitionen (Spalte 01 der Anlage B1 bzw. Spalten 01/02 der Anlage A1) sowie zu Kreditarten (Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite, sonstige Kredite) und zur Einbeziehung wirtschaftlich selbständiger Privatpersonen. Als rechtlich-rechnerische Grundlage für „ohne Bilanzabgang“ wird die Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung „IDW RS HFA 8“ oder eine vergleichbare Regelung genannt. In den Fußnoten wird außerdem auf die Statistische Sonderveröffentlichung 1 „Bankenstatistik Richtlinien“ der Deutschen Bundesbank für das Länderverzeichnis (ISO-Codes) und die Kennzifferbeschreibung der Fallgruppen verwiesen. Neu bzw. explizit hervorgehoben ist, dass die Meldepflicht monatlich „Stand Ende“ gilt und dass sich die Klassifikationen und Laufzeitabgrenzungen strikt an den bereits in anderen Anlagen (A1, B1) verwendeten Systematiken orientieren.