P1
Zusammenfassung
Es handelt sich um das Meldeformular „Anlage P1“ der Deutschen Bundesbank für die Monatliche Bilanzstatistik zu „traditionellen“ Verbriefungen (Bestände) ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen als Originator. Der ausgewiesene Stand der Anlage ist 01.2022; die Meldung ist monatlich und für jede einzelne Verbriefungstransaktion separat zu erstellen. Das Formular verlangt Angaben zur Verbriefungstransaktion wie bankinterne Kenn-Nummer (Pos. 901), Name/Firma (902), Anschrift (903, 908, 909), Sitzland (904) sowie Servicing (905) und Fallgruppe der Verbriefungsdefinition (906). Inhaltlich werden Bestände an Wechselkrediten (entsprechend Aktiva 062/072) und Buchforderungen (entsprechend Aktiva 061/071) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist in Tsd. Euro nach Laufzeiten (bis 1 Jahr, 1–5 Jahre, über 5 Jahre) und Schuldnerkategorien gegliedert. Die Gliederung unterscheidet inländische Banken (inkl. Deutsche Bundesbank, Pos. 910/914), ausländische Banken im und außerhalb des Eurosystems (z.B. 921, 800, 920), Versicherungsunternehmen (z.B. 111, 612, 712, 112), Investmentvermögen, übrige und sonstige Finanzierungsinstitutionen (inkl. Verbriefungszweckgesellschaften, z.B. 118, 418, 650, 818). Für inländische und ausländische Nichtbanken werden Unternehmen, Privatpersonen (wirtschaftlich selbständig und unselbständig, Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite, sonstige Kredite; z.B. 120, 124, 126, 420–423) sowie Organisationen ohne Erwerbszweck und öffentliche Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen; z.B. 210–250, 510–550) separat ausgewiesen und zu Sammelpositionen (z.B. 100, 200, 300, 400, 700, 860) aggregiert. Das Formular verweist für Definitionen auf die Statistische Sonderveröffentlichung 1 „Bankenstatistik Richtlinien“, insbesondere für Sitzland (ISO-Code), Kennzifferbeschreibungen und die Abgrenzung der Laufzeiten in Anlehnung an Anlagen A1/B1. In einer Fußnote wird klargestellt, dass die Bestände gemäß der IDW-Stellungnahme „IDW RS HFA 8“ oder einer vergleichbaren Regelung zur Rechnungslegung zu bestimmen sind. Die Anmerkung betont, dass Blatt 1 und Blatt 2 der Anlage P1 eine melde- und prüftechnische Einheit bilden und die Aufteilung nur der besseren Lesbarkeit dient.