H - Ergänzungsblatt zum Hauptvordruck und zu den Anlagen - Zusatzangaben über Verbindlichkeiten und eigene Schuldverschreibungen; Zusatzangaben für Mindestreservezwecke 01.01.2022

16.08.2021

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Zusammenfassung

Es handelt sich um das Ergänzungsblatt Anlage H (Blatt 1 und 2) zum Hauptvordruck und zu den Anlagen der Monatlichen Bilanzstatistik der Deutschen Bundesbank, mit Zusatzangaben über Verbindlichkeiten und eigene Schuldverschreibungen sowie Angaben für Mindestreservezwecke. Der Stand ist mit „01.2022“ angegeben, die Beträge sind in Tausend Euro zu melden und es richtet sich an mindestreservepflichtige Banken (MFIs) sowie mindestreservepflichtige Nicht-MFI-Kreditinstitute und grenzt Nicht-MFIs sowie nicht mindestreservepflichtige Institute explizit ab. Blatt 1 enthält Positionen 110–172 mit Unterpositionen zu täglich fälligen Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, Verbindlichkeiten aus Repos und Spareinlagen, sowie besondere Angaben zu eigenen börsenfähigen Schuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre und zu Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gegenparteikategorien im In- und Ausland. Blatt 2 dient der Zusatzangabe für Mindestreservezwecke zur Berechnung des Reserve-Solls und umfasst Positionen 210–280 zur Ermittlung der Reservebasis aus Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken und Banken im In- und Ausland, Spareinlagen sowie ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre einschließlich. Bei ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen (Pos. 250) ist eine Alternative zu wählen zwischen der Meldung gemäß Anlage H, Pos. 172/01 (Pos. 251) oder einem pauschalen Betrag gemäß EZB-Vorgabe (Pos. 252). Die Berechnung des Reserve-Solls (Pos. 260–280) erfolgt aus Reservebasis multipliziert mit Reservesatz und unter Berücksichtigung eines Freibetrags gemäß EZB-Vorgabe; die Euro-Beträge sind gerundet ohne Cent anzugeben. Rechtsgrundlage sind die EZB-Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1), insbesondere Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2, sowie die von EZB/Bundesbank veröffentlichten Kalender zur Erfüllungsperiode und Berichtigungsterminen. Die Angabe bestimmter Positionen (z.B. Schuldverschreibungsbestände in mindestreservepflichtigen Instituten) ist freigestellt, muss jedoch nachgewiesen werden können, was eine Dokumentationspflicht für die meldenden Institute begründet.