M2 - Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Nichtbanken - Notional Cash Pooling Positionen 01.01.2022
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichtes Meldeformular der Anlage M2 zur Monatlichen Bilanzstatistik für Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Nichtbanken aus Notional-Cash-Pooling-Positionen. Die Fassung ist mit „(M2, Blatt 1) 01.2022“ bzw. „(M2, Blatt 2) 01.2022“ datiert und erfasst in Euro lautende Beträge in Tausend Euro, bezogen auf in Anlage A2, C1 bzw. C3 Spalte 01 enthaltene Positionen. Das Formular strukturiert inländische Gläubiger u. a. nach inländischen Banken (MFIs) (Pos. 900), inländischen Nichtbanken (Pos. 290), Versicherungsgesellschaften (612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), Investmentvermögen (613), übrigen bzw. sonstigen Finanzierungsinstitutionen (713, 113, 119, 140) sowie Unternehmen und Privatpersonen (Pos. 100, 110, 120, 130, 200, 210, 800). Für ausländische Gläubiger unterscheidet das Schema u. a. Banken (MFIs) mit Sitz in anderen Mitgliedsländern des Eurosystems (910) bzw. außerhalb des Eurosystems (920, 930), Nichtbanken mit Sitz in anderen Euroländern (300) oder außerhalb des Eurosystems (400) sowie detaillierte Unterpositionen für Versicherungsunternehmen (412, 512, 312), Investmentvermögen (413), Finanzierungsinstitutionen (513, 313), Unternehmen, Privatpersonen und OoE (310, 320, 330, 340, 350, 351, 421, 500). Das Schema definiert zahlreiche Summenpositionen wie „Inländische Banken (MFIs) und inländische Nichtbanken“ (Pos. 800), „Summe ausländische Banken und Nichtbanken“ (Pos. 950) sowie „Summe Banken und Nichtbanken“ (Pos. 980). Es enthält Hinweise auf untergeordnete Untergliederungen, etwa „darunter: mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten“ (z. B. Pos. 641), „Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber“ (z. B. Pos. 643) und „Zentralregierungen“. Rechtlich bzw. organisatorisch verweist das Formular zur Schwellenwertregelung und Meldepflicht ausdrücklich auf den Meldevordruck HV22, Kennziffer 523. Neu bzw. besonders geregelt ist, dass dieses Meldeschema für Notional-Cash-Pooling-Positionen nur dann abzugeben ist, wenn ein in HV22.523 definierter Schwellenwert überschritten wird.