HV22
Zusammenfassung
HV22 ist ein von der Deutschen Bundesbank herausgegebener Hauptvordruck der Monatlichen Bilanzstatistik (Blatt 4) zur Erhebung von Zusatzangaben zu Passiva am Monatsende in Tsd. Euro. Die Fassung trägt den Stand (HV22) 03.2020 und richtet sich an meldepflichtige Institute, die die genannten Passiva- und Zusatzpositionen der Bankenstatistik ausweisen müssen. Inhaltlich werden u. a. versteuerte Pauschalwertberichtigungen nach § 340f Abs. 1 HGB und Art. 31 Abs. 2 Satz 2 EGHGB, Derivate des Handelsbestands mit aufgelaufenen Zinsen, Währungsausgleichsposten sowie negative Zinsen auf Verbindlichkeiten und Wertpapiere in den Positionen 339, 505, 345, 506, 507 und 508 gemeldet. Weitere Felder betreffen Handelsbestände, aufgenommene Konsortialkredite, Verwaltungskredite, außerbilanzielle Verbindlichkeiten gegen Sicherheitsleistung, Zins- und Währungsswaps sowie derivative Finanzinstrumente, die nicht zum Handelsbestand gehören (Positionen 400–413, 420, 511 ff.). Spezielle Teilpositionen bilden nachrangig begebene Schuldverschreibungen (börsenfähig/nicht börsenfähig, Namensschuldverschreibungen, Laufzeiten bis 2 Jahre, unverbriefte nachrangige Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken im In- und Ausland) sowie Altersvorsorgevermögen nach dem AVmG und Namensschuldverschreibungen in verschiedenen Sammelpositionen (Positionen 281, 282, 327, 432, 441, 442, 431, 229). Darüber hinaus werden Beträge gemäß § 340e Abs. 4 HGB, sonstige zweckgebundene Beträge, Geldkarten- und Netzgeld-Aufladungsgegenwerte, erhaltene Optionspreise einschließlich „initial margins“ und „variation margins“, aufgelaufene Zinsen sowie Rechnungsabgrenzungsposten in der Sammelposition 326 und ihren Unterpositionen (328–338, 501, 502) erfasst. Als jährliche Zusatzangaben sieht der Vordruck u. a. die Anzahl der Beschäftigten zum Meldetermin Ende Februar, nach Vollzeitbeschäftigten und nach Köpfen, sowie eine Abstimmsumme über alle Auswahlpositionen (Positionen 450, 470, 471, 472, 473, 903) vor. Neue bzw. besonders ausgewiesene Anforderungen dieser Fassung betreffen insbesondere die nachrichtliche Meldung von Handelsbeständen „bewertet zum Erfüllungsbetrag“, Geldkarten- und Netzgeld-Aufladungsgegenwerten sowie differenzierten Angaben zu Optionspreisen und Margins aus Finanztermingeschäften.