E3

23.09.2026 Ausgabe 2014-12 frühere Version

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Zusammenfassung

Es handelt sich um den Meldevordruck Anlage E3 der Monatlichen Bilanzstatistik der Deutschen Bundesbank zur Meldung von Schatzwechseln und Schuldverschreibungen von Schuldnern/Emittenten in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Währungsunion. Die Fassung ist mit „(E3) 12.2014“ datiert und richtet sich an meldepflichtige Institute mit Banknummer, Prüfzahl und Angabe von Name und Ort, wobei Beträge in Tausend Euro zu melden sind. Inhaltlich werden Geldmarktpapiere gemäß Aktiva 040 und 081 sowie Anleihen und Schuldverschreibungen gemäß Aktiva 082 (Teilbetrag) erfasst, einschließlich eines nachrichtlich zu meldenden Bruttobestands vor Abzug der Leerverkäufe. Die Tabelle unterscheidet nach Schuldner- bzw. Emittentengruppen wie Banken (MFIs), Versicherungsgesellschaften (612), Altersvorsorgeeinrichtungen (712), Investmentvermögen, übrige Finanzierungsinstitutionen, Verbriefungszweckgesellschaften (124), Finanzhandelsinstitute (626), sonstige Unternehmen, Privatpersonen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Zentralregierungen, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, Sozialversicherungen und öffentliche Haushalte. Es werden Sammelpositionen gebildet, etwa Versicherungsunternehmen (612 + 712), sonstige Finanzierungsinstitutionen (613 + 713), Unternehmen (121 + 122 + 123), öffentliche Haushalte (131 + 132 + 133 + 134 + 250) sowie Nichtbanken (Nicht-MFIs) (120 + 220 + 230 + 130). Für Geldmarktpapiere wird weiter zwischen Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen gemäß Aktiva 040 und 081 (Teilbetrag) und sonstigen börsenfähigen Geldmarktpapieren gemäß Aktiva 081 (Teilbetrag) unterschieden, wobei Laufzeitbänder bis einschließlich 2 Jahre und über 2 Jahre vorgegeben sind. Als Erläuterungen werden börsenfähige Commercial Paper, Certificates of Deposit, Euronotes u.ä. als sonstige Geldmarktpapiere definiert und Extrahaushalte als Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEU) der öffentlichen Hand beschrieben, die Nichtmarktproduzenten sind. Änderungen gegenüber anderen Fassungen werden im vorliegenden Ausschnitt nicht beschrieben, es ist lediglich der Stand 12.2014 ausgewiesen.

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