H
Zusammenfassung
Es handelt sich um das von der Deutschen Bundesbank herausgegebene Meldeformular „Anlage H“, ein Ergänzungsblatt zum Hauptvordruck der Monatlichen Bilanzstatistik mit Zusatzangaben für Mindestreservezwecke. Die Fassung ist mit „Stand Ende“ und „01.2022“ (Blatt 1 und Blatt 2) datiert und gilt für meldepflichtige Institute des Euroraums (MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstitute) sowie für Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Nichtbanken im In- und Ausland. Blatt 1 enthält Positionen 110–172 zur Aufgliederung von Verbindlichkeiten und eigenen Schuldverschreibungen, insbesondere täglich fällige Verbindlichkeiten, solche mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, Verbindlichkeiten aus Repos, Spareinlagen sowie eigene börsenfähige Schuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre, jeweils nach Gläubigergruppen (inländische/ausländische Banken und Nichtbanken, MFIs/Nicht-MFIs). Blatt 2 enthält Positionen 210–280 zur Berechnung der Reservebasis und des Reserve-Solls: Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken, Banken im Euroraum und im übrigen Ausland, Spareinlagen sowie aus Inhaberschuldverschreibungen mit Laufzeit bis 2 Jahre werden auf Basis bis 2 Jahre eingeschlossen und in der Reservebasis (Pos. 260) zusammengefasst. Für Inhaberschuldverschreibungen (Pos. 250) ist eine Alternative zwischen einem aus Pos. 172/01 abgeleiteten Betrag (Pos. 251) und einem pauschalen Betrag gemäß EZB-Vorgabe (Pos. 252) anzukreuzen, und es werden Reservesatz, Reserve-Soll vor und nach Abzug des Freibetrags (Pos. 270, 280) ausgewiesen. Rechtsgrundlagen sind die EZB-Verordnung über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1), konkret Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2, sowie die von EZB/Bundesbank veröffentlichten Kalender zur Erfüllungsperiode und zu Berichtigungsterminen. Neu bzw. ausdrücklich hervorgehoben sind die getrennte Ausweisung bestimmter Verbindlichkeitsarten und Schuldverschreibungsbestände für die Reservebasis sowie die Möglichkeit eines pauschalen Ansatzes für Inhaberschuldverschreibungen gemäß EZB-Vorgabe.