A2

23.09.2026 Ausgabe 2014-12 frühere Version

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Zusammenfassung

Dies ist ein Meldevordruck „Anlage A2“ der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik, Stand 12.2014. Der Vordruck richtet sich an meldepflichtige Banken (MFIs) und erfasst Verbindlichkeiten gegenüber inländischen und ausländischen Banken, einschließlich spezieller Gruppen wie Landesbanken, genossenschaftliche Zentralbanken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften. In Blatt 1 werden Verbindlichkeiten gemäß Passiva 210 nach Fälligkeit (täglich fällig, mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist) und Laufzeitbändern sowie nach Gläubigergruppen (z.B. Inländische Banken 111, Deutsche Bundesbank 114, Banken mit Sitz in EWU 121, außerhalb EWU 123) ausgewiesen, einschließlich Sammelpositionen wie Summe Banken 100. Der Vordruck enthält detaillierte „darunter“-Positionen für Verbindlichkeiten aus Repurchase Agreements (Repos), gegenüber Zentralen Gegenparteien, gruppenangehörigen Instituten sowie gegenüber Zentralbanken innerhalb und außerhalb der EWU (z.B. Positionen 115, 122, 131, 154, 164). Nachrichtliche Zusatzpositionen (200, 300, 400) verlangen gesonderte Angaben zu Verbindlichkeiten mit vereinbarter Kündigungsfrist und zu Verbindlichkeiten mit zusätzlichem Kündigungsrecht des Gläubigers in der Zeile 123. Blatt 2 der Anlage A2 erweitert die Meldung um in den Spalten 05 und 12 enthaltene Unterkategorien wie Wechselverbindlichkeiten, Treuhandkredite, nachrangige Verbindlichkeiten, Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen sowie verschiedene Wechsel- und Akzeptverbindlichkeiten gemäß Passiva 341 und 233. Fußnoten regeln die Ausfüllpflicht bestimmter Zeilen nur für Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/genossenschaftliche Zentralbanken und verweisen auf Abstimmpflichten mit anderen Passiva-Positionen (z.B. Passiva 241 und 280 sowie HV22 und Anlage C2). Es wird explizit vorgeschrieben, dass in A2 123 05 enthaltene Sparbriefe, Namens-Sparschuldverschreibungen und nachrangige Verbindlichkeiten zusätzlich in eigenen Spalten (07 bzw. 12) nachrichtlich auszuweisen sind.

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