A2
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Meldevordruck Anlage A2 der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik für Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs), Beträge in Tausend Euro. Die Fassung ist mit „Stand Ende“ und dem Ausgabedatum „01.2022“ gekennzeichnet und richtet sich insbesondere an inländische und ausländische Banken, einschließlich Geldmarktfonds (MFIs) sowie Zentralnotenbanken innerhalb und außerhalb des Euroraums. In den Spalten 01 bis 06 werden Verbindlichkeiten gegenüber Banken nach Fälligkeit (täglich fällig, bis 1 Jahr, bis 2 Jahre, über 2 Jahre) sowie insgesamt ausgewiesen, untergliedert nach inländischen Banken (Positionen 111, 113, 114, 151, 110) und ausländischen Banken (Positionen 121, 123, 120). Spezifische Unterpositionen erfassen Verbindlichkeiten auf Euro lautend (z.B. 161, 166, 173, 174, 175, 177, 178, 179), aus Repurchase Agreements (Repos) (z.B. 115, 116, 117, 122, 124, 162), gegenüber Zentralen Gegenparteien (z.B. 131, 132, 133, 134) sowie gegenüber gruppenangehörigen Instituten (z.B. 141, 142, 143, 144) und Geldmarktfonds (z.B. 151, 152, 171, 172). Auf Blatt 2 werden zusätzlich Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen (Spalte 07), weitergegebene Wechsel, Indossamentsverbindlichkeiten und eigene Akzepte/Solawechsel (Spalten 08–10), Treuhandkredite (Spalte 11) sowie nachrangige Verbindlichkeiten (Spalte 12) gegenüber den gleichen Gläubigergruppen ausgewiesen. Mehrere „nachrichtlich“-Hinweise regeln die gesonderte Erfassung von Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist, insbesondere in Anwahlposition A2 123 05 mit zusätzlichem Kündigungsrecht des Gläubigers, differenziert danach, ob dieses bereits ausgeübt wurde oder noch nicht. Es bestehen Abstimmungsverpflichtungen mit anderen Passiva-Positionen und Anlagen, etwa Passiva 210 und 241 sowie HV22 Positionen 281/282 und Anlage C2 Position 500 (für Treuhand- und nachrangige Verbindlichkeiten), sodass die ausgewiesenen Beträge mit den Gesamtpassiva der Bilanz verknüpft sind. Sparkassen, Kreditgenossenschaften sowie Landesbanken/genossenschaftliche Zentralbanken haben zusätzlich spezielle Ausweisvorschriften für Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Spitzeninstitut (Zeile 111) zu beachten.