F2
Zusammenfassung
Es handelt sich um den Meldevordruck „Anlage F2“ der Deutschen Bundesbank für Zusatzangaben zur Monatlichen Bilanzstatistik von Instituten, die Inhaberschuldverschreibungen emittieren. Der Vordruck trägt den Stand „01.2022“ und richtet sich an meldepflichtige Kreditinstitute mit eigenen nicht börsenfähigen Inhaberschuldverschreibungen und Inhabergeldmarktpapieren, inklusive nachrangiger Papiere. Inhaltlich werden Verbindlichkeiten aus nicht börsenfähigen IHS und Inhabergeldmarktpapieren eigener Emission nach Restlaufzeiten (bis 1 Jahr, über 1 bis 2 Jahre, über 2 Jahre) sowie insgesamt und nach Gläubigergruppen aufgeschlüsselt. Die Gläubigergruppen umfassen detailliert inländische Banken (MFIs), inländische Nichtbanken (Nicht-MFIs) wie Versicherungsunternehmen (Positionen 612, 712, 211), Investmentvermögen (613), übrige und sonstige Finanzierungsinstitutionen (713, 214), Unternehmen (210, 212, 214), Privatpersonen (220), Organisationen ohne Erwerbszweck (230, 231), soziale Sicherung und öffentliche Haushalte (243–245, 241, 240, 640) sowie entsprechende Ausländerpositionen (334, 335, 336, 300, 400). Auf Blatt 2 werden die Gläubiger „Ausländer“ weiter differenziert nach Banken im Euroraum und außerhalb (344, 346, 334), öffentlichen Haushalten, Unternehmen und Privatpersonen (337, 537) sowie speziellen Untergruppen wie Verbriefungszweckgesellschaften (338, 538) und Finanzhandelsinstitute nach § 25f KWG (326, 526, 626, 631). Es bestehen Abstimmungsbezüge zu anderen Meldevordrucken: HV21 (Positionen 231 und 232) wird mit Anlage F1 Position 100 und Anlage F2 Position 400 abgestimmt, und nachrangige Papiere sind mit HV22 Position 282 abzugleichen. Die Laufzeitabgrenzung erfolgt nach der längsten Laufzeit gemäß Emissionsbedingungen unter Berücksichtigung von Gläubigerkündigungsrechten, und Extrahaushalte der öffentlichen Hand werden gemäß der Definition von Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEU) als Nichtmarktproduzenten ausgewiesen. Gegenüber früheren Fassungen ist insbesondere der Stand 01.2022 mit aktualisierten Verweisen auf das Trennbankgesetz vom 7. August 2013 und die Definition von Finanzhandelsinstituten nach § 25f KWG hervorgehoben.