P1
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichtes Meldeformular der Monatlichen Bilanzstatistik (Anlage P1) zu „traditionellen“ Verbriefungen mit monatlicher Meldepflicht. Die Fassung ist mit „(P1, Blatt 1/2) 12.2014“ datiert und gilt für Bestände aus Verbriefungstransaktionen ohne Bilanzabgang aus eigenen Forderungsverkäufen von Originatoren. Das Formular erfasst in Tausend Euro Buchforderungen (entsprechend Aktiva 061/071 sowie Wechselkredite 062/072) nach Schuldnergruppen, Sitz (Inland/EWU/Nicht-EWU) und Laufzeitbändern (bis 1 Jahr, über 1 bis 5 Jahre, über 5 Jahre). Auf Blatt 1 werden insbesondere Forderungen an inländische und ausländische Banken (z.B. Positionen 910, 920, 900), Versicherungsunternehmen (612, 712, 112), sonstige Finanzierungsinstitutionen (613, 713, 113), Unternehmen und Privatpersonen (u.a. 110, 120, 130, 300) sowie inländische öffentliche Haushalte (210–250, 200) abgefragt. Blatt 2 setzt dies für ausländische Nichtbanken fort und differenziert u.a. Unternehmen (410), Privatpersonen und Konsumentenkredite/Wohnungsbau/sonstige Kredite (420–423), Organisationen ohne Erwerbszweck (430), ausländische öffentliche Haushalte (500), Nichtbanken in EWU-Mitgliedsländern (600) und außerhalb der EWU (650) bis hin zur Gesamtposition Banken und Nichtbanken (860). Im Kopfteil sind Identifikationsangaben wie bankinterne Kenn-Nummer (901), Name/Firma (902), Anschrift (903, 908, 909), Sitzland (904) sowie Kennziffern für Servicing (905) und Fallgruppe der Verbriefungsdefinitionen (906) verpflichtend, wobei für jede Verbriefungstransaktion eine eigene Anlage P1 zu erstellen ist. Die definitorische Laufzeitabgrenzung der Spalten (insbesondere bis 1 Jahr) wird ausdrücklich in Bezug auf die Systematik der Anlagen B1 und A1 beschrieben, und Begriffe wie Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite und sonstige Kredite werden im Text näher erläutert (Fußnoten 2–6). Rechtliche und definitorische Bezüge werden u.a. durch Verweise auf die IDW-Stellungnahme „IDW RS HFA 8“ zur Rechnungslegung sowie auf die Statistische Sonderveröffentlichung 1 „Bankenstatistik Richtlinien“ mit Verzeichnis der Länder und Kennzifferbeschreibungen hergestellt. Neu oder besonders hervorgehoben ist, dass die Blätter 1 und 2 der Anlage P1 als eine Einheit zu behandeln sind und dass die Kennziffern für Servicing und Fallgruppen gemäß den Richtlinien der Statistischen Sonderveröffentlichung 1 verwendet werden müssen.