S1 - Bestände von in einer Verbriefung verwalteten Krediten ("Servicing") 01.01.2022 Vordruck
Zusammenfassung
Es handelt sich um den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Meldevordruck „Anlage S1“ zur Monatlichen Bilanzstatistik für Bestände von in einer Verbriefung verwalteten Krediten („Servicing“). Die Fassung ist mit „(S1, Blatt 1/Blatt 2) 01.2022“ gekennzeichnet und gilt für monatliche Meldungen zu „traditionellen“ Verbriefungen, getrennt je Verbriefungstransaktion. Das Formular erfasst Bestände von Wechselkrediten und Buchforderungen (entsprechend Aktiva 061/071 bzw. 062/072) nach vereinbarter Laufzeit/Kündigungsfrist und nach Schuldnergruppen, jeweils in Tausend Euro. Es werden detaillierte Schuldnerkategorien für inländische Banken (MFIs), ausländische Banken innerhalb und außerhalb des Eurosystems, Versicherungsunternehmen, Altersvorsorgeeinrichtungen, Investmentvermögen, übrige Finanzierungsinstitutionen einschließlich Verbriefungszweckgesellschaften, sonstige Unternehmen, Privatpersonen und Organisationen ohne Erwerbszweck unterschieden. Zusätzlich werden inländische öffentliche Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, Sozialversicherungen) und Nichtbanken im In- und Ausland einschließlich spezieller Unterpositionen (z.B. Verbriefungszweckgesellschaften, öffentliche Haushalte) separat ausgewiesen. Für jede Verbriefungstransaktion sind Angaben zu Bankinterner Kenn-Nummer (Position 901), Name/Firma (902), Adresse (903, 908, 909), Sitzland (904, ISO-Code) sowie Kennziffern zu „Servicing“ (905) und Fallgruppe der Verbriefungsdefinition (906) zu machen. Das Formular unterscheidet u.a. Konsumentenkredite, Kredite für den Wohnungsbau und sonstige Kredite, mit Verweisen auf die definitorische Abgrenzung und die Systematik von Anlage A1/B1 der Bankenstatistik. Am Ende des Vordrucks werden definitorische Erläuterungen zu Laufzeitabgrenzungen, Kreditarten (z.B. Konsumentenkredite, Wohnungsbaukredite, sonstige Kredite) sowie Verweise auf die Statistische Sonderveröffentlichung 1 (Bankenstatistik Richtlinien) und das dortige Länderverzeichnis gegeben. Die beiden Blätter des Formulars S1 sind ausdrücklich als eine Einheit zu behandeln, auch hinsichtlich der Angaben in den Zeilen 901 bis 909.