C2

23.09.2026 Ausgabe 2022-01

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Meldevordruck-Formular der Deutschen Bundesbank zur Monatlichen Bilanzstatistik, Anlage C2, für Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs). Die Fassung ist mit „(C2, Blatt 1) 01.2022“ und „(C2, Blatt 2) 01.2022“ datiert und gilt für Zusatzangaben zu Verbindlichkeiten ohne Spareinlagen, Treuhandkrediten und nachrangigen Verbindlichkeiten, gegliedert nach Laufzeiten. Inhaltlich werden Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Nichtbanken nach Gläubigergruppen ausgewiesen, u. a. Versicherungsgesellschaften (612, 712, 112), Investmentvermögen (613), sonstige Finanzierungsinstitutionen (713, 113, 119, 115, 626, 631, 634, 636), Unternehmen (Positionen 110–114) und Privatpersonen (Positionen 120–123). Weiter werden inländische öffentliche Haushalte (Bund 210/211, Länder 220/221, Gemeinden 230/231, Sozialversicherung 250/251, Gesamtposition 200/201) sowie die aggregierte Position „Inländische Nichtbanken (100 + 200)“ mit der Summenposition 300 erfasst, ergänzt um Auslandspositionen für Unternehmen/Privatpersonen (421, 423, 426) und öffentliche Haushalte (422) sowie die Sammelpositionen 400 und 500. Im Formular wird klargestellt, dass in den Verbindlichkeiten ohne Spareinlagen (Anlage C1, Spalte 05) und den nachrangigen Verbindlichkeiten (Anlage C2, Spalte 05) Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen mit Laufzeit bzw. Kündigungsfrist enthalten sind sowie nachrangig begebene Namensschuldverschreibungen als Teilmenge von HV22 Position 327. Die Fußnoten verankern Abstimmungen mit anderen Meldeteilen, insbesondere mit Passiva 241 (Anlage A2 Position 100/11 bzw. 100/09 + C2 Position 500/04) und Passiva 280 (HV22 Positionen 281, 282, Anlage A2 100/12 bzw. 100/10 + C2 Position 500/05). Es werden besondere Definitionen für Extrahaushalte (Fonds, Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, die Nichtmarktproduzenten sind) und für Sondervermögen des Bundes und der Länder gegeben, die in den jeweiligen Unterpositionen enthalten sind. Nachrichtlich sind zusätzlich Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder vereinbarter Kündigungsfrist aus den Anwahlpositionen C2 500 01–03 auszuweisen, differenziert danach, ob ein zusätzliches Kündigungsrecht des Gläubigers bereits ausgeübt wurde oder noch nicht.

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