Annex 1 - Residency definition
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine von der Zentralbank von Zypern veröffentlichte Richtlinie (inoffizielle englische Übersetzung), die den Begriff „Resident of Cyprus“ zu statistischen Zwecken definiert. Die Richtlinie trägt den Kurztitel „Definition of the Term ‘resident of Cyprus’ for Statistical Purposes Directive of 2008“ und stützt sich auf die Central Bank of Cyprus Laws von 2002 bis 2007. Inhaltlich legt sie fest, wann natürliche Personen, Regierungsstellen, lokale Behörden, halb-staatliche Organisationen, religiöse Institutionen sowie Unternehmen und Zweigniederlassungen als „Resident of Cyprus“ gelten. Die Definition orientiert sich an der EZB-Leitlinie vom 16. Juli 2004 zu Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistiken (ECB/2004/15) sowie am Balance of Payments Manual des IWF und dient der Erstellung der Zahlungsbilanz, der Auslandsvermögensposition und der finanziellen Konten der Teilsektoren der Wirtschaft Zyperns. Als Einwohner gelten u. a. Personen, die sich (oder dies beabsichtigen) mindestens ein Jahr in der Republik aufhalten, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Zypern liegt und die vorübergehend im Ausland sind, sowie Beschäftigte des Staates im diplomatischen Dienst oder auf Militärbasen im Ausland. Ebenfalls umfasst sind in Zypern ansässige Studierende und Patienten im Ausland, im Auslandseinsatz tätige Besatzungen (Schiff, Flugzeug, Ölplattform etc.) sowie in internationalen Organisationen Beschäftigte, die mindestens ein Jahr in Zypern leben oder leben wollen. Internationalen Organisationen wird ausdrücklich der Status von Nicht-Residenten Zyperns zugewiesen und jede nicht als „Resident of Cyprus“ definierte natürliche oder juristische Person gilt analog als Nicht-Resident. Die Richtlinie verweist unter anderem auf zypriotische Gesetzesnummern 138(I) von 2002, 166(I) von 2003 und 34(I) von 2007 sowie auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (u. a. L354 vom 30.11.2004 und L159 vom 20.6.2007). Die Vorschriften dieser Richtlinie treten zum 1. Juli 2008 in Kraft.