Central Bank of Malta Directive No. 5: Statistical Reporting Requirements

06.09.2019

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Das Dokument ist eine von der Central Bank of Malta veröffentlichte Richtlinie (Directive No. 5) zu statistischen Meldepflichten nach dem Central Bank of Malta Act (Cap. 204). Es wurde erstmals am 7. März 2005 erlassen und mehrfach geändert, zuletzt am 9. September 2019, und richtet sich an Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungen, Rückversicherungen, Altersvorsorgeeinrichtungen sowie weitere Finanzmarktakteure in Malta. In Teil I werden für Kreditinstitute, Gruppen von Kreditinstituten, Finanzinstitute und die Malta Development Bank Meldeanforderungen über die Bankenregeln BR/05 (Liquiditätsanforderungen) und BR/06 (statutory financial information) sowie über COREP- und FINREP-Templates nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. In Teil II werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Meldung nach den EIOPA-Vorgaben, nach Verordnung (EU) 1374/2014 (EZB) und der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II) sowie über spezifische Solvency-II-XBRL-Taxonomiepakete, quantitativen Meldeanforderungen und nationale Jahres- und Quartalstemplates verpflichtet. In Teil II sind außerdem spezielle Meldungen an die Zentralbank über den „Annual CBM Return for Insurance Undertakings“ sowie die „Quarterly Balance Sheet and Profit and Loss Return“ vorgesehen. In Teil III werden statistische Meldepflichten für sonstige Personen und Einrichtungen wie Zahlungsdienstleister, Versicherungsagenten und -broker, Investmentfonds, Wertpapierdienstleister und Verbriefungszweckgesellschaften über zugehörige statutory returns geregelt. Retirement funds und retirement schemes müssen nach Verordnung (EU) 2018/231 der EZB (ECB/2018/2) zu statistischen Anforderungen an Pensionsfonds berichten und darüber hinaus etwaige zusätzliche Meldeanforderungen der Zentralbank erfüllen. Die Übermittlung sämtlicher statistischer Informationen aus den Teilen I bis III hat über einen sicheren elektronischen Kanal zu erfolgen. Die Bank erhält ausdrücklich Befugnisse zur Prüfung von Richtigkeit und Qualität der Daten sowie zur zwangsweisen Erhebung nach Artikel 23(4) des Central Bank of Malta Act. Bei Verstößen gegen Meldepflichten können Verwaltungsstrafen nach Artikel 56 des Central Bank of Malta Act und Directive No. 12 oder Sanktionen nach der EZB-Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 verhängt werden.