Guideline (EU) 2021/830 of the European Central Bank on balance sheet item statistics and interest rate statistics of monetary financial institutions (ECB/2021/11)
Zusammenfassung
Die Guideline (EU) 2021/830 ist eine Leitlinie der Europäischen Zentralbank, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, und regelt die statistische Berichterstattung der nationalen Zentralbanken zu monetären Finanzinstituten und kreditinstitutenbezogenen Statistiken. Sie wurde vom EZB-Rat am 26. März 2021 erlassen, im Amtsblatt L 208 vom 11.06.2021 veröffentlicht und gilt ab 1. Februar 2022; sie richtet sich primär an NCBs der Euro-Mitgliedstaaten, kann aber für einen Übergangszeitraum auch auf Nicht-Euro-Länder ausgeweitet werden. Inhaltlich legt sie die Meldepflichten der NCBs für aggregierte und individuelle Bilanzpostenstatistik (IBSI), Zinsstatistik (IMIR), Mindestreserve-Daten, Makroverhältnis („macro ratio“), Postbank-Giroinstitute (POGIs), Zentralstaat sowie Strukturindikatoren von Kreditinstituten fest und verweist dafür u. a. auf die Verordnungen (EU) 2021/379, 2021/378, 1072/2013 und 1074/2013. Die Guideline definiert detailliert, welche Monats- und Quartalsbestände, Neubewertungs- und Reklassifizierungsanpassungen aus den Tabellen der Anhänge der Verordnung (EU) 2021/379 sowie der eigenen Anhänge (z. B. Annex II, VI, VII) von NCBs für Zentralbanken und sonstige MFIs an die EZB zu melden sind, einschließlich spezieller Positionen wie Securitisierungen, andere Kreditübertragungen und Reservebasis-Komponenten. Sie enthält Regelungen zur Hochrechnung (grossing up) bei von Berichtspflichten befreiten oder in Stichproben ausgewählten MFIs, zur Aufschlüsselung von Krediten an nichtfinanzielle Unternehmen nach Wirtschaftsaktivität sowie zu ungenutzten Kreditlinien nach Sektor, abgestimmt auf Definitionen aus der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und der AnaCredit-Verordnung (EU) 2016/867. Die Guideline beschreibt die Nutzung granularer IBSI- und IMIR-Einzeldaten für Geldpolitik, Finanzstabilität, makroprudenzielle Zwecke und mikroprudenzielle Aufsicht, regelt die Erweiterung des Panels der Kerninstitute seit Juni 2020 und legt Übergangsbestimmungen fest, einschließlich der Behandlung neu entstehender Institute durch Fusionen. Sie schreibt vor, welche Stammdaten zu MFIs und meldepflichtigen Kreditinstituten in RIAD gemäß Guideline (EU) 2018/876 zu pflegen sind, wie NCBs die Reservebasis und die Makroquote (macro ratio) ermitteln und melden, und definiert für Strukturindikatoren u. a. Anzahl und Vermögenswerte von Zweigstellen/Subsidiaries nach Herkunftsgebiet, Beschäftigtenzahlen, CR5-Kennziffer und Herfindahl-Indizes. Neu gegenüber der bisherigen Leitlinie ECB/2014/15 sind insbesondere die Integration der geänderten Kreditinstitutsdefinition nach Verordnung (EU) 2019/2033, die explizite Einbeziehung Nicht-MFI-Kreditinstitute in den Meldeumfang, die Erweiterung des IBSI-Panels sowie technische Anpassungsmechanismen der Anhänge, wobei für den Zeitraum bis 1. Februar 2022 spezielle Übergangs- und zusätzliche Meldeanforderungen (u. a. für Nicht-MFI-Kreditinstitute ab 26. Juni 2021) vorgesehen sind.