Regulation (EU) No 1071/2013 of the European Central Bank concerning the balance sheet of the monetary financial institutions sector, recast (ECB/2013/33)
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine von der Europäischen Zentralbank erlassene Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 zur Monatsbilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI), veröffentlicht im Amtsblatt der EU. Die Verordnung wurde am 24. September 2013 angenommen, am 7. November 2013 im Amtsblatt L 297 veröffentlicht und gilt für MFIs mit Sitz in den Euro-Währungsgebiets-Mitgliedstaaten, einschließlich Geldmarktfonds und bestimmten OFIs für spezielle Berichte. Inhaltlich definiert sie u. a. den MFI-Begriff (einschließlich Kreditinstitute nach Art. 4(1)(1) CRR, elektronische Geldinstitute und Geldmarktfonds), die tatsächliche Berichtsbevölkerung, die Meldegegenstände (Monatsbestände, Neubewertungen, Wertberichtigungen, Verbriefungen, Derecognitions) sowie zusätzliche Meldepflichten für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen. Die Verordnung legt detaillierte Anforderungen an die Statistik zu Einlagen und Krediten nach Sektor, Laufzeit, Währung, Zweck, Zinsbindungsfristen und Gegenparteien (z. B. andere MFIs, Nicht-Euro-Gebiet, Geldhaltungssektor) fest, einschließlich der Nutzung der Daten zur Berechnung der Mindestreservebasis gemäß Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (ECB/2003/9). Sie verweist als Rechtsgrundlagen u. a. auf Art. 5 der ESZB-Statuts, die Verordnungen (EG) Nr. 2533/98 und 2531/98, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Verordnung (EU) Nr. 549/2013, die Richtlinien 86/635/EWG und 2009/110/EG sowie auf weitere EZB-Verordnungen zu Wertpapierhaltungen, Investmentfonds und Verbriefungszweckgesellschaften. Die Verordnung enthält Definitionen und Kriterien zur Identifikation von Geldmarktfonds (u. a. Anlageuniversum, Qualitätsanforderungen, WAM/WAL-Grenzen, täglicher NAV, zulässige Derivate, Währungsabsicherung) und regelt, wann MMFs statt nach dieser Verordnung nach der Investmentfondsstatistik-Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 berichten dürfen. Sie normiert Mindeststandards für Übermittlung, Genauigkeit, Konzepttreue und Revisionen (Anhang IV) und sieht die Führung und Bereitstellung einer statistischen MFI-Liste für Mindestreserve- und Statistikzwecke vor. Es werden umfangreiche Derogationsmöglichkeiten für kleine MFIs („tail institutions“) und MMFs beschrieben, einschließlich reduzierter Berichtsumfänge, alternativer Datenquellen für Halterstatistiken und Ausnahmen bei Neubewertungsmeldungen, solange bestimmte Schwellen (z. B. 5 %/10 %-Beitragsgrenzen) nicht überschritten werden. In einem Anhang werden detaillierte Verfahren und Fallunterscheidungen für Fusionen von Instituten (Tail-/Full-Reporter) geregelt, einschließlich Übergangsregeln zur Reservebasis, Zusammenführung der Reservebasen, Gewährung nur eines Pauschalabschlags und Übernahme der Meldepflichten der fusionierten Institute. Die Verordnung hebt die frühere Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (ECB/2008/32) samt Änderungen (u. a. Verordnung (EU) Nr. 883/2011) auf und enthält eine Korrelationsliste, die die alten Artikel- und Abschnittsnummern den neuen Regelungen zuordnet.