Regulation (EU) 2021/379 of the European Central Bank on the balance sheet items of credit institutions and of the monetary financial institutions sector, recast (ECB/2021/2)

02.03.2021 Ausgabe 2021/379

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Zusammenfassung

Dies ist eine von der Europäischen Zentralbank erlassene Verordnung (EU) 2021/379 (ECB/2021/2) zur Festlegung statistischer Meldeanforderungen zu Bilanzpositionen von Kreditinstituten und des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI). Sie ist als Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (ECB/2013/33) ausgestaltet, beruht u. a. auf der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und gilt für MFIs sowie Nicht-MFI-Kreditinstitute mit Sitz in den Euro-Ländern einschließlich bestimmter Zweigstellen. Inhaltlich definiert sie detailliert die Begriffe „monetary financial institution“, „credit institution“, „non-MFI credit institution“, „money market funds (MMFs)“, „notional cash pooling“, „tail institution“ sowie zahlreiche weitere Fachbegriffe und legt die statistischen Meldepflichten für Bestände, Neubewertungen, Kreditübertragungen und Quartalspositionen gemäß den Tabellen in Anhang I fest. Sie verweist mehrfach auf andere Rechtsakte, darunter Regulation (EU) 2019/2033, Regulation (EU) No 575/2013, Regulation (EU) 2017/1131, Regulation (EU) 2017/2402, Regulation (EU) 2021/378 (ECB/2021/1), Guideline ECB/2014/15 und Guideline (EU) 2018/876 (ECB/2018/16) sowie auf das Statut des ESZB und die Verordnung (EG) Nr. 549/2013 (ESVG). Die Verordnung bestimmt, dass MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstitute spezifische Monats- und Quartalsdaten zu Bilanzbeständen und -veränderungen (u. a. Tabellen 1, 1A, 2, 2A, 3, 4, 5a, 5b in Anhang I) an die jeweilige nationale Zentralbank zu melden haben, wobei Wertpapierpositionen auch wertpapierweise erhoben werden können. Sie regelt Gruppenmeldungen: Muttergesellschaften dürfen Daten von MFI-Tochterinstituten konsolidiert melden, und unter bestimmten Bedingungen kann ein Kreditinstitut aggregierte Meldungen für eine Gruppe abgeben, wobei für die Mindestreservebasis zusätzliche Angaben gemäß Anhang III erforderlich sind. In speziellen Bestimmungen zu Verschmelzungen von Kreditinstituten (Anhang II Teil 2) wird festgelegt, dass die Reservebasis des übernehmenden Instituts für unmittelbar folgende und ggf. weitere Mindestreserveperioden als Summe der Reservebasen der beteiligten Institute auf Basis der gemeldeten Statistikdaten zu berechnen ist, mit unterschiedlichen Referenzzeiträumen je nach Tail-Status der Institute. Anhang IV legt Mindeststandards für Übermittlung, Genauigkeit, Konzepttreue und Revisionen fest, einschließlich Fristen, Formaterfordernissen, Konsistenz- und Vollständigkeitsanforderungen sowie Regeln für die Behandlung und Kommentierung von Revisionen. Mit Anhang V werden die Vorgängerregelungen (Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 und deren Änderung ECB/2014/51) ausdrücklich aufgehoben, und Anhang VI enthält eine Korrelationsübersicht, die die alten Artikel und Anhänge systematisch den entsprechenden Bestimmungen der neuen Verordnung zuordnet. Die Verordnung sieht abgestufte Anwendungszeitpunkte vor, u. a. mit erstmaliger Monatsberichterstattung für den Referenzzeitraum Januar 2022, Quartalsberichterstattung ab dem ersten Quartal 2022 sowie einem abgestimmten Inkrafttreten der Bestimmungen, die an die geänderte Definition von Kreditinstituten nach Verordnung (EU) 2019/2033 und an Regulation (EU) 2021/378 anknüpfen (z. B. Stichtag 26. Juni 2021).